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Klimakleber – was dürfen Sie als Autofahrer dagegen tun?

Ein Fachbeitrag von Dr. iur. Esther Omlin

Sie begannen mit einem harmlosen, von der Meinungsäusserungsfreiheit geschützten, politischen Statement und wurden zum strafbaren öffentlichen Ärgernis – die Klimakleber. Strafrechtlich sind ihre Aktionen als Nötigungen zu qualifizieren; Straftaten also, welche die Polizei beenden oder verhindern muss. Nötigungen sind Vergehen, welche den Einsatz sämtlicher Zwangsmassnahmen rechtfertigen: Auch eine Haft.


 


Genötigte Private dürfen im Notstand bis zum Eintreffen der Polizei die Störung beseitigen. Dazu gehört der Wegtransport der Klimakleber, notfalls mit angemessener Gewalt; nicht aber Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und Beleidigung.

Keine Zwangsmassnahmen von Polizei und von Privaten sind hingegen möglich, wenn die Klimakleber nicht nötigen und kein Privateigentum beeinträchtigen – wenn sie sich z.B. an Brücken kleben. Hier kann nur zum Selbstschutz der Klimakleber eingeschritten werden.

Anmeldung zum Seminar Klimakleber vom 19.1.2024 hier.

 

Titelbild: Pusteflower9024 – shutterstock.com

Beitrag / 10.11.2023 - 13:33:28