Verfahren wegen Verleumdung eingestellt

Die Ermittlungen der Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft ergaben, dass die Einträge im Einsatzprotokoll des Fahndungsdienstes offensichtlich auf Missverständnisse oder Fehlinterpretationen telefonisch übermittelter Informationen zurückzuführen sind. Dafür, dass jemand den Regierungsrat Dürr wissentlich und willentlich diskreditieren wollte, gibt es keine Anhaltspunkte.

Indem sich die BaZ auf ein Einsatzprotokoll bezog, von dessen Korrektheit sie in gutem Glaube ausgehen konnte, hat sie in formeller Hinsicht die Wahrheit veröffentlicht.

Allein dies ist in Bezug auf den subjektiven Tatbestand, d.h. den nötigen Vorsatz relevant. Damit ist der Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt, der voraussetzt, dass jemand wissentlich und willentlich eine ehrenrührige Tatsache verbreitet, die in Wirklichkeit nicht vorliegt.

Entsprechend diesem Ermittlungsergebnis wird das Verfahren wegen Verleumdung wegen Fehlens des Tatbestandes eingestellt (Art. 319 StPO). Das wegen der unrechtmässigen Weitergabe des Einsatzprotokolls eingeleitete Verfahren gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB wird separat weitergeführt.

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