Beschwerde wegen Freispruch eingelegt

Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass die Beteiligten nicht die den Umständen angemessene Vorsicht an den Tag legten, indem sie bewusst die angebrachten Gefahrenschilder ignorierten und in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht den Lawinenniedergang provozierten.

Gemäss Anklage mussten sie davon ausgehen, dass im Falle des Niedergangs einer Lawine auf dem traversierten Hang diese die weiter unten liegende Piste erreichen und damit die darauf sich befindenden Skifahrer gefährden könnte.

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