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Wie kann man in der Schweiz eine Waffe legal erwerben? Ein Interview – waffenboerse.ch

In der Schweiz ist eine zunehmende Nachfrage nach Waffenerwerbsscheinen zu verzeichnen. Immer mehr Menschen zeigen Interesse am Besitz einer Schusswaffe. Doch welche Schritte sind notwendig, um legal eine Waffe zu erwerben, und welche Bedingungen müssen dafür erfüllt sein?

Kurt Renggli von der NaturAktiv AG/waffenboerse.ch gibt im Interview detaillierte Einblicke und beantwortet wichtige Fragen zum Thema Waffenbesitz in der Schweiz.

Interview mit Kurt Renggli von waffenboerse.ch, Fachgeschäft für Waffen und Zubehör

POLIZEI.news: Was gilt eigentlich alles als Waffe?

Kurt Renggli: Als Waffen gelten gemäss Gesetz: Feuer-, Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und SoftAirwaffen sowie Elektroschockgeräte und sämtliche Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen oder zu töten. Dazu zählen auch bestimmte Messer, Dolche und Sprühprodukte.

Waffenkategorien

Im Gesetz werden Waffen in folgende Kategorien eingeteilt:

Keine Waffen: Diese fallen nicht unter die Erwerbsbestimmungen des Waffengesetzes Dazu gehören Pfeilbogen, Armbrust, Pfefferspray, Schwert, Messer, CH-Sackmesser

Meldepflichtige Waffen:

  • Druckluft und CO2 Waffen über 7.5 Joule,
  • Imitations-, Schreckschuss-, SoftAir- und Paint-Ball-Waffen
  • Hand-Repetierer (Sport- und Jagdgewehre)
  • Einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre
  • CH-Ordonnanz-Repetiergewehre
  • Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern
  • Paintball-Waffen

Bewilligungspflichte Waffen:

  • Pistolen und Revolver
  • Unter-Hebel- und Vorderschaft-Repetierer
  • Selbstladeflinten
  • Ausländische Ordonnanz-Gewehre
  • Automatische Gewehre

Verbotene Waffen und Gegenstände:

  • Pistolen mit mehr als 20 Schuss
  • Automatische Gewehre mit mehr als 10 Schuss
  • Serie-Feuerwaffen (auch nachträglich Halb.-Automatisierte)
  • Militärische Abschussgeräte mit Sprengladungen
  • Elektroschockgeräte
  • Messer mit Feder-Unterstützung und Schmetterlingsmesser
  • Dolche und Wurfmesser mit symmetrischen Klingen
  • Schlagruten, Wurfsterne, Schlagringe, etc.

Gefährliche Gegenstände:

  • Hammer, Axt, Baseballschläger, Fahrradkette, Schere, Schraubenzieher, etc. (Sofern diese unbegründet mitgeführt werden)

POLIZEI.news: Welche grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen gibt es für den Waffenerwerb und Waffenbesitz in der Schweiz? Anders gefragt: Wie kommt man an eine Waffe?

Kurt Renggli: Diese müssen Sie zunächst bei der Kantonspolizei beantragen. Wenn Sie einen gültigen Waffenerwerbsschein besitzen, können Sie bei einem Schweizer Waffenhändler eine Waffe kaufen. Für den Erwerb und Besitz müssen allerdings die sogenannten allgemeinen Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sein.

POLIZEI.news: Was fällt unter die allgemeinen Voraussetzungen?

Kurt Renggli: Man braucht die Schweizer Staatsbürgerschaft oder die Aufenthaltsbewilligung C und muss mindestens 18 Jahre alt sein.

Wer eine Waffe besitzen möchte, darf weder unter umfassender Beistandschaft stehen noch durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. Es darf keinen Anlass zu der Annahme geben, dass diese Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte. Waffenbesitzer dürfen keine Einträge wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlungen oder wegen wiederholter begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister haben.

Ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsbewilligung C benötigen für sämtliche Waffen und ihre wesentlichen Bestandteile einen Waffenerwerbsschein. Angehörige bestimmter Staaten dürfen in der Schweiz allerdings grundsätzlich keine Waffen oder Bestandteile von Waffen erwerben.

POLIZEI.news: Welche Staaten sind das?

Kurt Renggli: Stand Januar 2024 gilt das Verbot für Menschen aus Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Serbien, Sri Lanka und der Türkei.

POLIZEI.news: Wie verläuft der Antragsprozess für den Waffenerwerb, und welche Schritte müssen dabei beachtet werden?

Kurt Renggli: Den Waffenerwerbsschein muss man beim kantonalen Waffenbüro beantragen. Dazu sendet man das Antragsformular ausgefüllt mit einer Ausweis- oder Pass-Kopie an das zustände Waffenbüro.

Danach wird der Antrag bearbeitet, möglicherweise wird seitens der Behörde ein Gespräch gewünscht. Dies ist normal und wird meistens beim allerersten Antrag durchgeführt. Es besteht also kein Grund zur Sorge, wenn Sie zu einem persönlichen oder telefonischen Gespräch vorgeladen werden.

Ebenso ist wichtig, dass alle Fragen offen und ehrlich beantwortet werden.

POLIZEI.news: Welche Informationen muss man im Antragsformular preisgeben?

Kurt Renggli: Ihre Personalien und Kontaktdaten wie Name und Adresse, die AHV Nr., den Grund, warum Sie eine Waffe erwerben möchten und welche es werden soll. Ausserdem müssen Sie über hängige Strafverfahren Auskunft geben.

POLIZEI.news: Muss ich für den Antrag eines Waffenerwerbscheines einen Strafregisterauszug einreichen?

Kurt Renggli: Nein, nicht mehr. Seit Frühling 2023 wird kein Strafregisterauszug mehr benötigt, da die Behörden den Gesuchsteller sowieso überprüfen.

Welche Waffen darf man mit einem Waffenerwerbsschein (WES) alles kaufen?

Mit einem WES dürfen bewilligungspflichtige Feuerwaffen gekauft werden. Das sind Waffen, welche folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind nicht mit Hilfe eines Klapp- oder Einschubschafts ohne Funktionsverlust unter 60 cm kürzbar.
  • Das Magazin fasst bei Handfeuerwaffen nicht mehr als 10 Schuss und bei Faustfeuerwaffen nicht mehr als 20 Schuss.
  • Es darf keine ehemalige Serienfeuerwaffe sein, egal ob Ordonnanz oder nicht. Eine Ausnahme ist die eigene Dienstwaffe, die von der Armee übernommen wird.

POLIZEI.news: Warum ist es erlaubt, mit einem WES eine Randfeuerwaffe mit mehr als 20 Schuss Kapazität zu kaufen, aber keine Zentralfeuerwaffe?

Kurt Renggli: Randfeuerwaffen sind spezifisch im Gesetz aufgeführt. Sie fallen nicht unter die Kapazitätsbeschränkungen.  Das hängt mit der möglichen Anzahl der Patronen in einem Magazin zusammen.

POLIZEI.news: Es gibt ja auch bestimmte Ausnahmegenehmigungen. Welche Waffen darf man mit einer Ausnahmebewilligung KLEIN Sammler (ABK-Sammler) kaufen?

Kurt Renggli: Mit einer ABK-Sammler darf man verbotene Feuerwaffen kaufen, die unter 60 cm kürzbar sind oder eine hohe Magazinkapazität aufweisen. Bei Handfeuerwaffen sind das über 10 Schuss, bei Faustfeuerwaffen über 20 Schuss. Ausserdem sind mit der ABK-Sammler auch ehemalige Serienfeuerwaffen erlaubt, egal ob Ordonnanz oder fremd.

POLIZEI.news: Welche Voraussetzungen muss man für die ABK-Sammler erfüllen?

Kurt Renggli: Zusätzlich zum Gesuch für die ABK muss ein Sicherheitskonzept eingereicht werden. Das beinhaltet einen Fragebogen über die im gleichen Haushalt lebenden Personen, sowie eine Beschreibung zur Lagerung und den Lagerverhältnissen der verbotenen Feuerwaffen.

POLIZEI.news: Kann ich eine ABK-Sammler auch bereits als erste Bewilligung beantragen?

Kurt Renggli: Grundsätzlich geht das, ja, es liegt jedoch bei der zuständigen Behörde, ob das Gesuch bewilligt wird oder nicht. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht, da es sich um eine Ausnahmebewilligung handelt. Die Auslegung kann je nach Kanton unterschiedlich aussehen. Das ist nicht national geregelt.

POLIZEI.news: Wie sieht es mit der Ausnahmebewilligung KLEIN Sportschütze (ABK-Sportschütze) aus, was darf man damit kaufen?

Kurt Renggli: Mit einer ABK-Sportschütze darf man ebenfalls verbotene Feuerwaffen kaufen, die eine hohe Magazinkapazität besitzen. Bei Handfeuerwaffen sind das über 10 Schuss, bei Faustfeuerwaffen über 20 Schuss. Auch ehemalige Ordonnanz Serienfeuerwaffen, STGW90 oder STGW57, sind erlaubt.

POLIZEI.news: Welche Voraussetzungen muss man für die ABK-Sportschütze erfüllen?

Kurt Renggli: Neben dem Gesuch muss nach der Ausstellung der ABK ein Schiessnachweis erbracht werden. Dieser muss innert zehn Jahren 10-mal erbracht werden. Eingereicht wird der Schiessnachweis zweimal, einmal in den ersten fünf Jahren der Bewilligung und einmal in den zweiten fünf Jahren.

POLIZEI.news: Muss man für die Ausnahmebewilligung Klein Sportschütze vor dem Antrag einen Schiessnachweis liefern?

Kurt Renggli: Nein, der Schiessnachweis erfolgt nicht vor dem Erwerb der Waffe. Er wird erst nach dem Erwerb benötigt.

POLIZEI.news: Gibt es spezielle Schulungen oder Tests, die man vor dem Waffenerwerb absolvieren muss?

Kurt Renggli: Nein, dazu gibt es keine gesetzliche Pflicht. Wir empfehlen jedoch, spätestens nach dem Erwerb einer Waffe einen Kurs zu besuchen, um die sichere Handhabung damit zu erlernen.

POLIZEI.news: Was sind die Hauptgründe, aus denen ein Antrag auf Waffenerwerb abgelehnt werden könnte?

Kurt Renggli: Die Ablehnung eines Gesuches kann verschiedene Gründe haben, meist sind es Vorstrafen, welche den Erwerb verbieten.

Ein Beispiel: Angenommen, Sie sind zwei Mal mit dem Auto zu schnell gefahren und haben nun zwei Einträge im Strafregister. Dann können Sie zwar einen Waffenerwerbschein beantragen, aber ab zwei Einträgen im Strafregisterauszug wird Ihnen dieser normalerweise verweigert, auch wenn die Einträge „harmlos“ erscheinen.

Dies gilt ebenfalls für den Erwerb von strafregisterauszugpflichtigen Waffen und für den Erwerb von Munition. Ab zwei Einträgen wird dies als leichtsinniges Handeln betrachtet, da man aus dem ersten Vergehen ja offenbar nichts gelernt hat. Verständlicherweise ist leichtsinniges Handeln nicht vereinbar mit Waffenbesitz.


Kurt Renggli: „Der illegale Besitz sowie der Handel von Waffen ohne Bewilligung werden scharf geahndet.“ (Foto: waffenboerse.ch)

Kurt Renggli: „Der illegale Besitz sowie der Handel von Waffen ohne Bewilligung werden scharf geahndet.“ (Foto: waffenboerse.ch)


POLIZEI.news: Was sind die Konsequenzen für den illegalen Besitz oder Handel von Waffen in der Schweiz?

Kurt Renggli: Der illegale Besitz sowie der Handel von Waffen ohne Bewilligung werden scharf geahndet. Neben saftigen Bussen und Einträgen im Strafregister wird der legale Erwerb von Waffen abgelehnt, ebenso werden alle bereits erworbenen Waffen beschlagnahmt, egal ob diese legal erworben wurden oder nicht.

POLIZEI.news: Wie verhält man sich richtig, wenn man eine Waffe oder eine Waffensammlung erbt, bisher aber noch keine Berührungspunkte damit hatte? Darf man das Erbe behalten oder verkaufen?

Kurt Renggli: Ab dem Todeszeitpunkt des vorherigen Besitzers der Waffensammlung hat man als Erbe eine Zeitspanne von sechs Monaten, um zu entscheiden, was mit der Sammlung geschehen soll. Im Wesentlichen gibt es drei Optionen für Erben: Sie können die Waffensammlung übernehmen. Dann stellen Sie beim Kantonalen Waffenbüro ein Gesuch für die Übernahme. Dabei wird die komplette Sammlung auf einem Waffenerwerbsschein zusammengefasst. Das ist ein Sonderverfahren und nur im Erbfall möglich.

Wenn Sie das Erbe nicht selbst behalten möchten, können Sie es an einen Händler verkaufen. Falls Sie diesen Weg einschlagen, brauchen Sie die Waffensammlung auch nicht zunächst selbst übernehmen. Sie können Sie direkt verkaufen. Dafür haben Sie allerdings ebenfalls nur sechs Monate Zeit.

Oder Sie verkaufen die Waffensammlung privat. Das muss allerdings dem Kantonalen Waffenbüro gemeldet werden. Ausserdem muss der Käufer der Waffensammlung die notwendigen Erwerbsbewilligungen vorlegen.

POLIZEI.news: Wie müssen Waffen oder Waffensammlungen zuhause gelagert werden?

Kurt Renggli: Waffen müssen zuhause vor dem Zugriff Dritter geschützt aufbewahrt werden. Die Haustür gilt hierbei nicht. Es muss wenigstens eigener Raum vorhanden sein, zu dem nur der Waffenbesitzer Zutritt hat. Zusätzlich eignen sich zur Aufbewahrung Waffenschränke oder Tresore. Diese können Sie bei Waffenhändlern oder auch in Baumärkten zu erschwinglichen Preisen kaufen.

Wer eine andere Art der Aufbewahrung anstrebt, beispielsweise die Ausstellung in einer Vitrine, sollte sich mit dem kantonalen Waffenbüro in Verbindung setzen, um die genauen Anforderungen dafür zu erfahren.

POLIZEI.news: Gibt es besondere Bestimmungen für den Transport von Waffen, beispielsweise wenn man sie zu einem Schiessstand oder ins Jagdgebiet bringen möchte?

Kurt Renggli: Waffen müssen auf direktem Weg transportiert werden. Ausserdem müssen bestimmte Transportbedingungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass die Waffe ungeladen ist. Weder in der Waffe noch in den zugehörigen Magazinen darf sich Munition befinden. Die Waffe darf auch nicht etwa griffbereit transportiert werden, sondern in einem Behältnis, sodass Dritte die Waffe nicht direkt als solche erkennen. Das ist sehr wichtig bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Bei Jägern gilt, dass die Waffe erst im Jagdgebiet und bei der Ausübung der Jagd geladen werden darf.

POLIZEI.news: Darf man eine neu erworbene Waffe in der Öffentlichkeit zum Selbstschutz tragen?

Kurt Renggli: Nein, zum Tragen einer Waffe wird eine WTB, eine Waffentragbewilligung, benötigt. Diese kann beim zuständigen kantonalen Waffenbüro beantragt werden. Die Bewilligung des Gesuchs ist aber sehr unwahrscheinlich, da diese in der Regel nur an Berufswaffenträger ausgestellt wird.

POLIZEI.news: Welche Empfehlungen haben Sie für Personen, die darüber nachdenken, eine Waffe zu erwerben, um sicherzustellen, dass sie den Prozess reibungslos durchlaufen können?

Kurt Renggli: Die Entscheidung, Waffenbesitzer zu werden, sollte nicht leichtfertig getroffen werden und gut überdacht sein. Beratungen im Fachgeschäft oder Schnupper-Besuche beim örtlichen Schiessverein sind ein sinnvoller Einstieg in den Schiesssport.

Immer offen und ehrlich mit der Polizei/Waffenbüro kommunizieren, dort arbeiten ebenfalls „nur“ Menschen, meist sogar mit dem gleichen Interesse am Schiesssport.

Man sollte sich so viele Infos wie möglich zum Waffenerwerb online oder in einem Waffengeschäft holen. Meist werden allfällige Unklarheiten so geklärt.


Kurt Renggli: „Regelmässiges Training mit der Waffe ist wichtig, um die Sicherheit im Umgang damit zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden.“ (Foto: waffenboerse.ch)

Kurt Renggli: „Regelmässiges Training mit der Waffe ist wichtig, um die Sicherheit im Umgang damit zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden.“ (Foto: waffenboerse.ch)


POLIZEI.news: Darf man eigentlich auf seinem eigenen Grundstück oder seiner eigenen entlegenen Alphütte mit der Waffe schiessen?

Kurt Renggli: Jein, das Schiessen auf eigenem Grundstück ist zwar laut Gesetz nicht verboten, aber mit strengen Auflagen verbunden. Wenn Sie dies anstreben, wenden Sie sich unbedingt an das für Sie zuständige kantonale Waffenbüro. Allerdings ist es für die Nachbarn, Passanten und Menschen, die sich in der Gegend aufhalten, vermutlich sehr befremdlich, wenn plötzlich Schüsse zu hören sind.

POLIZEI.news: Könnte man einen Schalldämpfer nutzen? Das würde dieses Problem ja lösen.

Kurt Renggli: Ja, das ist möglich, aber je nach Kanton unterschiedlich geregelt. Die Voraussetzungen im Kanton Zürich sehen zum Beispiel so aus, dass Sie dafür mindestens seit fünf Jahren Waffenbesitzer sein müssen und 12 Waffen gesammelt haben sollten. In anderen Kantonen sind die Voraussetzungen wieder anders. Für jagdliche Zwecke kann ein Schreiben der Jagdbehörde zusätzlich eingereicht werden. Aber, selbst wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, kann das Gesuch trotzdem abgelehnt werden.

POLIZEI.news: Möchten Sie unseren Lesern noch etwas mitteilen?

Kurt Renggli: Ja, ich habe noch eine Empfehlung: Regelmässiges Training mit der Waffe ist wichtig, um die Sicherheit im Umgang damit zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden. Das ist zwar keine gesetzliche Verpflichtung, aber ich empfehle das jedem Waffenbesitzer.

POLIZEI.news: Herzlichen Dank für das ausführliche und spannende Gespräch!



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Bildquelle: waffenboerse.ch

CH / 14.02.2024 - 18:50:12