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Verletzung vermutlich nicht von Gummischrot

Winterthur/Zürich/ZH. Die Staatsanwaltschaft I hat im Zusammenhang mit den Vorfällen an der „Tanz dich frei“-Veranstaltung in Winterthur das Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und fahrlässiger schwerer Körperverletzung am 3. Februar 2016 eingestellt. Aufgrund der Auswertung des Bildmaterials ist es sehr unwahrscheinlich, dass die schwere Augenverletzung einer Teilnehmerin durch den polizeilichen Gummischroteinsatz verursacht wurde. Der wiederholte Einsatz von Gummischrot war zudem verhältnismässig.

Anlässlich der nicht bewilligten Grossveranstaltung „Tanz dich frei“ vom 21. September 2013 in Winterthur erlitt eine Person eine gravierende Augenverletzung. Sie machte geltend, diese sei durch den Einsatz von Gummischrot durch die Polizei verursacht worden.

Nach Durchführung polizeilicher Vorermittlungen nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfügung vom 13. Januar 2015 die Untersuchung wegen Amtsmissbrauchs und Körperverletzung nicht anhand. Die Geschädigte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches die Verfügung mit Entscheid vom 9. April 2015 aufhob und die Staatsanwaltschaft anwies, eine Untersuchung zu eröffnen.

Die Staatsanwaltschaft I für Besondere Untersuchungen eröffnete daraufhin ein Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Amtsmissbrauchs gegen Unbekannt. Nach umfassender Untersuchung gelangte sie erneut zum Schluss, dass kein anklagegenügender Sachverhalt erstellt werden kann, weshalb sie das Verfahren am 3. Februar 2016 eingestellt hat.

Dies, weil der Abgleich verschiedener Filmsequenzen aus unterschiedlichen Blickwinkeln ergab, dass im Verletzungszeitpunkt im näheren Umkreis der Geschädigten mit grosser Wahrscheinlichkeit kein polizeilicher Gummischroteinsatz erfolgt sein kann.

Im Vordergrund stehen deshalb andere auch durch das Institut für Rechtsmedizin als möglich erachtete Verletzungsursachen. Selbst bei einer Verletzung durch ein Gummischrotprojektil läge keine polizeiliche Pflichtverletzung vor, da der Einsatz aus einer weit über die vorgeschriebene Mindestdistanz von 20 Metern, nämlich über 50 Meter, hätte erfolgt sein müssen.

Untersucht wurde zudem, inwiefern der wiederholte Einsatz von Gummischrot während der Kundgebung gerechtfertigt war. Die Staatsanwaltschaft kam unter anderem aufgrund des ausgewerteten Bildmaterials zum Schluss, dass dieser vor dem Hintergrund, dass die im Einsatz stehenden Polizeikräfte wiederholt und gezielt mit Raketen, brennenden Petarden und weiteren Gegenständen beschossen wurden, notwendig und verhältnismässig war.

ZürichZürich / 09.02.2016 - 06:29:56