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Urner Polizeigesetz wird revidiert

Der Regierungsrat hat die Sicherheitsdirektion beauftragt und ermächtigt, zur Teilrevision des kantonalen Polizeigesetzes eine Vernehmlassung durchzuführen. Mit den Anpassungen will der Regierungsrat aktuellen Entwicklungen Rechnung tragen. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis am 15. März 2023.

Das aktuelle Polizeigesetz (PolG; RB 3.8111) ist seit 2009 in Kraft. Es wurde in den Jahren 2010 und 2014 teilrevidiert. Das PolG wie auch die beiden Teilrevisionen wurden von der Politik und der Bevölkerung gut aufgenommen und haben sich in der Praxis grundsätzlich bewährt.

Zeitgemässe Grundlagen für Polizeiarbeit

Seither hat sich die Gesellschaft und deren Erwartung an die Polizei stark geändert. Entwickelt haben sich aber auch die Aufgaben der Polizei und die Kriminalitätsformen. Insbesondere die fortschreitende Digitalisierung sorgt für Veränderungen in der Kriminalität. Aber auch die mit der Digitalisierung neu entstandenen Möglichkeiten für die Polizei sind durch das geltende Polizeigesetz nicht mehr ausreichend abgedeckt. Ausserdem hat sich die Rechtsprechung weiterentwickelt, und es werden immer höhere Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen für einzelne Massnahmen gestellt. Um diesen aktuellen Entwicklungen Rechnung zu tragen ist eine Revision des PolG notwendig.

Einführung eines kantonalen Bedrohungsmanagements
Mit der Revision soll auch die Rechtsgrundlage zur Einführung eines kantonalen Bedrohungsmanagements geschaffen werden. Damit will man mögliche Gewalttaten und Gefahren frühzeitig erkennen, um diese schliesslich verhindern zu können. Zudem soll auch das Gefährdungspotenzial von Personen frühzeitig erkannt werden, die sich im Zusammenhang mit Terrorismus oder gewalttätigen Extremismus radikalisieren. Die bestehenden Bestimmungen zur häuslichen Gewalt und Stalking haben sich in der Praxis bewährt und bleiben unverändert. Sie gelten inskünftig aber als Bestandteil des kantonalen Bedrohungsmanagements.

Stärkung und Präzisierung des Datenschutzes

Ein wesentlicher Revisionspunkt betrifft zudem den Umgang mit polizeilichen Daten. Im Vordergrund stehen dabei die Anpassung an das künftige Datenschutzrecht und an die Strafprozessordnung. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage soll für den interkantonalen, automatisierten Datenaustausch sowie die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung geschaffen werden.

Bessere Abgrenzung zur Schweizerischen Strafprozessordnung

Seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wird die Abgrenzung zum Polizeirecht durch Rechtsprechung und Lehre geschärft. Diese klare Trennung soll sowohl allgemein im PolG festgehalten werden als auch durch die Anpassung gewisser Begriffe optimiert werden. Mit der Revision des PolG sollen auch verschiedene formelle und redaktionelle Anpassungen an die heutigen Gegebenheiten vorgenommen werden.

Hinweis

Informationsveranstaltung: Am Mittwoch, 18. Januar 2023, 19.00 Uhr, führt die Sicherheitsdirektion im Rathaus in Altdorf eine Informationsveranstaltung zu den beabsichtigten Anpassungen durch. Interessierte sind herzlich willkommen.

Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf www.ur.ch/vernehmlassungen aufgeschaltet.

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis am 15. März 2023.

 

Quelle: Standeskanzlei Uri
Titelbild: Symbolbild © Uwe Mueller – shutterstock.com

Blaulicht-Branchennews / 01.12.2022 - 08:34:35