• Aargau
  • Appenzell Ausserrhoden
  • Appenzell Innerrhoden
  • Basel-Landschaft
  • Basel-Stadt
  • Bern
  • Freiburg
  • Genf
  • Glarus
  • Graubünden
  • Jura
  • Luzern
  • Neuenburg
  • Nidwalden
  • Obwalden
  • Schaffhausen
  • Schwyz
  • Solothurn
  • St.Gallen
  • Stadt Winterthur
  • Stadt Zürich
  • Tessin
  • Thurgau
  • Uri
  • Waadt
  • Wallis
  • Zug
  • Zürich

«Schutz vor Passivrauchen» – präzise Verordnung

Frauenfeld/TG. Die Verordnung des Bundes zum Schutz vor Passivrauchen solle so präzis wie möglich formuliert sein, findet die Thurgauer Regierung.

Es müsse genau beschrieben werden, für welche Räume ein Rauchverbot gelte und welche Flächen in die Berechnungen einbezogen werden müssen.
In ihrer Vernehmlassung zuhanden des Eidg. Justizdepartementes macht die Thurgauer Regierung deshalb Änderungsvorschläge zur Verordnung. Diese konkretisiert die Anforderungen an Raucherräume und Raucherbetriebe sowie deren mechanische Belüftung.
Die Thurgauer Regierung stört sich an der Bestimmung, wonach in einem Raucherraum keine Leistungen angeboten werden dürfen, die im übrigen Betrieb nicht auch erhältlich sind. Sie findet es selbstverständlich, dass in einem Fumoir auch Zigaretten und Zigarren angeboten werden. Diese würden im Nichtraucherbereich aber kaum verkauft.

Sind Sitzungszimmer «Ausschankräume“»

Zudem ist sie mit der Umschreibung von „Ausschankräumen“ nicht einverstanden.  Im Verordnungsentwurf heisse es, die Fläche für Raucherräume dürfe höchstens ein Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen. Unklar sei, ob dazu auch Sitzungszimmer gehören.
Ebenso sei unklar, ob der Thekenbereich, der dem Publikum nicht zur Verfügung steht, von der Gesamtfläche abgezogen werden kann. Zudem sei die Bestimmung der 80-Quadratmeter-Obergrenze für sogenannte Raucherbetriebe problematisch.

Wenn Eingangsbereiche, Toiletten und Garderoben in diese Fläche einbezogen werden müssten, würden Betriebe benachteiligt, die im Interesse der Behinderten grosszügigere Zugangs- und Servicebereiche geschaffen hätten. Diese Räume sollten deshalb nicht zur massgeblichen Fläche zählen.
Als völlig übertrieben erachtet der Regierungsrat die Forderung, dass Personen, die sich im Straf- und Massnahmenvollzug befinden, verlangen können, in einem Zimmer mit Rauchverbot untergebracht zu werden. Im Weiteren moniert der Regierungsrat die kurze Übergangsfrist von sechs Monaten. Sie müsse auf ein Jahr verlängert werden.

ThurgauThurgau / 03.09.2009 - 12:25:18