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Mehrere Bestimmungen aufgehoben

Mit der Zusammenführung der Aufgaben des Sektionschefs, beziehungsweise der Sektionschefin beim Kanton werden Bestimmungen in mehreren Verordnungen hinfällig.

Der Regierungsrat hat sie nun aufgehoben.

Die Armee ist heute ausschliesslich Bundessache. Den Kantonen kommen lediglich noch administrative Funktionen zu. Dadurch haben sich vor allem drei Bereiche, welche die Funktion und Aufgaben des Sektionschefs betrafen, markant verändert. Die Rekrutierung erfolgt heute zentral in Rüti ZH und ist ausschliesslich Sache des Bundes. Das Meldeverfahren erfuhr eine starke Vereinfachung. Die Entlassung aus der Wehrpflicht wird überdies zentral durchgeführt.

Im Jahr 2004 wurden die ursprünglich 32 Sektionskreise auf zwölf reduziert und als befristete Übergangslösung bis zum 31. Dezember 2006 bezeichnet. Diese wurde schliesslich bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Die Ergebnisse einer Analyse führten dann zum Entscheid, die Aufgaben des Sektionschefs beim Kanton zusammenzuführen. Nach Ansicht des Regierungsrates überwiegen die Vorteile dieser Lösung. So werden die Datenqualität und die Datensicherheit verbessert, die Abläufe für die Gemeinden vereinfacht, Doppelspurigkeiten abgebaut und der Gesamtaufwand stark reduziert. Die Datenhoheit bleibt jedoch bei den Gemeinden.

Diese Organisationsänderung erfordert die Aufhebung mehrerer Bestimmungen; so der Verordnung zur Einteilung des Aushebungskreises 31 in Sektionen und von § 51 der Besoldungsverordnung. Dieser regelte die Besoldung der Sektionschefin und des Sektionschefs. Aus demselben Grund hat der Regierungsrat zudem drei Paragrafen in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe gestrichen.

ThurgauThurgau / 10.01.2008 - 08:55:00