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Kirchenrecht kennt keine Ehescheidung

St.Gallen. Nach Katholischem Kirchenrecht können Ehen nicht geschieden werden.

In bestimmten Fällen kann aber das Kirchengericht gescheiterte Ehen für ungültig erklären, wenn mindestens ein Ehepartner dies verlangt.
Laut Claudius Luterbacher kommen im Bistum St. Gallen jedes Jahr vier bis sechs Ehenichtigkeitsverfahren vor den Kirchenrichter. Wenn beispielsweise ein Ehemann der Alkoholsucht verfallen ist und Gewalt gegen seine Frau ausübt, ist er gemäss Kirchenrecht nicht ehefähig. Die Verbindung kann für ungültig erklärt werden.
Gleiches gilt, wenn einer der Ehepartner der Heirat nicht aus freien Stücken zugestimmt hat. Das komme häufiger vor, als man denke, sagt Luterbacher.  Allerdings sei die Untersuchung solcher Fälle nicht immer leicht. „Manche Fälle sind sehr klar, andere nicht.“

Um zu einem Urteil zu kommen, befragt das Gericht einen oder beide Ehepartner sowie auch Zeugen. Ansonsten wird das Verfahren schriftlich geführt. Einen Gerichtssaal gibt es nicht.
In den Verfahren geht es häufig um offensichtlich gescheiterte Ehen, die dann zumeist für ungültig erklärt werden. Die betroffenen Partner haben danach die Möglichkeit, erneut kirchlich zu heiraten.

Der Pabst und der Bischof als Gesetzgeber
Das universal gültige katholische Kirchenrecht ist im «Codex Iuris Canonici» (CIC) aus dem Jahr 1983 festgeschrieben. Gesetzgeber ist der Heilige Stuhl in Rom. Daneben gelten im Bistum St. Gallen eigene, vom Bischof erlassene Regelungen und Weisungen.
 
Der Codex Iuris Canonici ist mit 1750 Artikeln ein umfassendes Gesetzeswerk. Erlassen wird dieses universale Kirchenrecht vom Papst.
 
Im Rahmen des von Rom festgeschriebenen Rechts können die Bischöfe für ihre Gebiete eigene Regelungen und Weisungen erlassen. Eine Gewaltenteilung zwischen «Regierung» und «Gesetzgeber», wie im zivilen Staat, kennt die Kirche nicht.
 

St.GallenSt.Gallen / 21.07.2009 - 11:59:24