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Kanton Thurgau: Regierungsrat genehmigt die Verordnung zum Hundegesetz

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden genehmigt.

Laut dem vom Grossen Rat verabschiedeten Hundegesetz müssen Hunde vom 1. April bis am 31. Juli im Wald und am Waldrand an der Leine geführt werden. Weiterhin gilt die Leinenpflicht für Hunde in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen.

Im externen Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für eine Änderung des Jagdgesetzes wurde unter anderem eine Hundeanleinpflicht in der Brut-/Setzzeit und Aufzuchtszeit der Wildtiere gefordert. Darauf wurde eine entsprechende Bestimmung in die Botschaft des Regierungsrates zu einer Änderung des Jagdgesetzes aufgenommen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung dieser Vorlage verlangte der Grosse Rat indes, dass diese Bestimmung im Hundegesetz zu platzieren sei. In der Folge wurde das Hundegesetz ergänzt: Vom 1. April bis 31. Juli sind Hunde im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der Ausbildung.

Aufgrund dieser Gesetzesänderung hat der Regierungsrat nun auch die geänderte Verordnung über das Halten von Hunden genehmigt und per 1. Mai 2023 in Kraft gesetzt. Im Hundegesetz ist geregelt, an welchen Orten Hunde nur angeleint und wo sie gar nicht mitgeführt werden dürfen. Übertretungen dieser Bestimmungen werden gemäss der Verordnung über das Halten von Hunden mit Ordnungsbussen von 50 beziehungsweise 100 Franken bestraft. Auch ein Verstoss gegen Anleingebote oder Betretverbote, die eine Gemeinde gestützt auf das Hundegesetz erlässt, wird mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken sanktioniert. Daher ist es aus Sicht des Regierungsrats sowohl angezeigt als auch gerechtfertigt, auch bei einer Übertretung des neuen Paragraphen (Leinenpflicht im Wald und in Waldesnähe vom 1. April bis am 31. Juli) eine Ordnungsbusse vorzusehen. Diese Busse wird in der Verordnung auf 100 Franken festgelegt.

Die weiteren Bestimmungen der Verordnung bleiben unverändert in Kraft. So müssen Hunde zum Beispiel auch in Zukunft in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen an der Leine geführt werden. Zudem bleiben die Hundehalterinnen und Hundehalter dafür verantwortlich, den Hundekot korrekt zu beseitigen.

Weiterführende Informationen sowie ein Flyer zum Thema finden sich unter www.veterinaeramt.tg.ch oder www.jfv.tg.ch.

 

Quelle: Kanton Thurgau
Titelbild: Symbolbild © Lelusy – shutterstock.com

Hunde / 27.04.2023 - 08:33:50