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Kanton Thurgau haftet der Eidgenossenschaft

TG. Die Thurgauer Behörden haben einer jungen Frau zu grosszügig Arbeitslosengeld und Weiterbildungsbeiträge gewährt.

Laut Bundesverwaltungsgericht muss der Kanton Thurgau dafür gegenüber der Eidgenossenschaft mit 10’000 Franken gerade stehen. Die Frau hatte per Ende Juli 2007 ihren Job als Dentalassistentin von sich aus gekündigt, um sich im kaufmännischen Bereich weiterzubilden. Ende August meldete sie sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Frauenfeld zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an.

Taggelder während Weiterbildung
Sie erhielt in der Folge 4002 Franken als Beitrag an ihre Kosten für den Besuch des Kompakt-Lehrgangs der Diplom-Handelsschule bei der Migros Klubschule. Bis zum Abschluss der Ausbildung im Dezember 2007 wurden ihr zudem 8600 Franken Arbeitslosen-Taggelder ausgerichtet.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellte sich später auf den Standpunkt, dass diese Leistungen zu Unrecht ausbezahlt worden seien. Dem Kanton Thurgau wurde eine Trägerhaftung gegenüber der Eidgenossenschaft im Maximalbetrag von 10’000 Franken auferlegt.

Nicht vermittelbar

Der Kanton Thurgau gelangte dagegen ans Bundesverwaltungsgericht, dass seine Beschwerde nun abgewiesen hat. Laut den Richtern in Bern steht zunächst fest, dass sich der Beitrag an die Kurskosten nicht rechtfertigen lässt. Die Bezügerin der Leistungen habe sich aus rein persönlichen Gründen beruflich neu ausrichten wollen.
Die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sei indessen nicht Sache der Arbeitslosenkasse. Weiter stehe fest, dass die Frau während des Kurses für eine Voll- oder Teilzeitstelle gar nicht vermittelbar gewesen sei. Sie habe jeweils von Dienstag bis Freitag zwischen 8.15 und 14.40 am Kompaktlehrgang teilgenommen.
Ihre Möglichkeiten, in dieser Phase einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, müssten deshalb als erheblich eingeschränkt gelten. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre sie dazu auch gar nicht bereit gewesen. Die Ausrichtung von Taggeldern während der Dauer des Kurses sei damit ebenfalls zu Unrecht erfolgt. (Urteil B-5877/ 2008 vom 7.8.2009)

ThurgauThurgau / 25.08.2009 - 12:23:48