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Handlungsspielraum bezüglich Güterzuglärm begrenzt

TG. Der Handlungsspielraum des Kantons Thurgau gegen den Güterzuglärm auf der Seelinie ist beschränkt.

Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Universität Zürich. Der Chef des Departements für Inneres und Volkswirtschaft hat das Ergebnis der Studie zur Kenntnis genommen. Trotz der sehr beschränkten Möglichkeiten ist er nach wie vor gewillt, den kleinen Spielraum gezielt zu nutzen.
In einem knapp 60-seitigen Gutachten beleuchtet Dr. Rolf H. Weber, ordentlicher Professor für Privat-, Wirtschafts- und Europarecht an der Universität Zürich, ausführlich die Rechtslage zum freien Netzzugang von Güterzügen auf der Seelinie Konstanz-Romanshorn-Rorschach. Es enthält auch Antworten zu zehn konkreten Fragen über mögliche Massnahmen, die vom Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) in Zusammenarbeit mit der IG Seelinie und den betroffenen Gemeinden ausgearbeitet wurden. Das DIV hatte das Gutachten in Auftrag gegeben, um einerseits die Rechtslage so präzis wie möglich abzuklären und andererseits, um alle Möglichkeiten zur Milderung der Lärmproblems auszuschöpfen.

Die allgemeinen Ausführungen und die Erläuterungen zu den einzelnen Fragen zeigten, dass der Handlungsspielraum des Kantons Thurgau im Rahmen des jetzt gültigen Rechts relativ beschränkt sei, heisst es im Gutachten. Viele der vorgeschlagenen Massnahmen kollidierten mit dem Grundsatz des freien Netzzugangs, der im Rahmen des Landverkehrs-Abkommens (Bilaterale Verträge I) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossen worden sei. Einseitige Beschränkungen ohne klare Legitimationsbasis würden grundsätzlich als Diskriminierung oder Errichtung technischer Handelshemmnisse klassifiziert, was eine Verletzung des Staatsvertrages darstelle.

Als Folge des Grundsatzes des freien Netzzugangs und des Landverkehrs-Abkommens betrachtet der Gutachter eine Beschränkung des Güterverkehrs nachts und am Wochenende als nicht umsetzbar. Dasselbe würde für eine Verpflichtung der Bahnunternehmen gelten, auf der Seelinie nur lärmsaniertes Rollmaterial einzusetzen. Auch eine Einschränkung der Durchfahrt der Transitgüterzüge sei nicht realisierbar.
Aus Sicht des Gutachters ist ein Handlungsspielraum am ehesten im rechtspolitischen Bereich gegeben. Erwähnt werden in diesem Zusammenhang vier Bereiche. So habe der Kanton Thurgau im Rahmen der angelaufenen Revision der Eisenbahn-Netzzugangsverordung bereits ein verstärktes Bonus-/Malus-System für lärmige Güterwagen gefordert. Diese Bemühungen könnten politisch noch stärker orchestriert werden. Zudem sei denkbar, durch politische Vorstösse die Freigabe von zusätzlichen Finöv-Mitteln für die Lärmsanierung von Rollmaterial zu erwirken. Damit könnte der Rückstand bei der bisherigen Lärmsanierung (Einbau neuer Bremsklötze) teilweise aufgeholt und gegebenenfalls zusätzliche Massnahmen (Einbau des lärmarmen Drehgestells «Leila») finanziert werden.
 
Falls mit einer technischen Studie belegt werden könnte, dass die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit für Güterzüge die Lärmimmissionen erheblich herabsetze, wäre eine Reduktion zwischen Mitternacht und sechs Uhr früh, wenn nur wenige  Personenzüge verkehren, mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass bei Fragen des Sicherheitsmanagements für Güterwagen auf dem schweizerischen Schienennetz die Handlungskompetenz beim Chef des UVEK beziehungsweise beim Bundesamt für Verkehr liege. 

ThurgauThurgau / 25.08.2009 - 09:00:58