• Aargau
  • Appenzell Ausserrhoden
  • Appenzell Innerrhoden
  • Basel-Landschaft
  • Basel-Stadt
  • Bern
  • Freiburg
  • Genf
  • Glarus
  • Graubünden
  • Jura
  • Luzern
  • Neuenburg
  • Nidwalden
  • Obwalden
  • Schaffhausen
  • Schwyz
  • Solothurn
  • St.Gallen
  • Stadt Winterthur
  • Stadt Zürich
  • Tessin
  • Thurgau
  • Uri
  • Waadt
  • Wallis
  • Zug
  • Zürich

Gymnasium – neue Regelung der Fächergebühren

AI. Das Erziehungsdepartement hat im Rahmen einer Revision der Weisung über die Kostentragung für Leistungen am Gymnasium die Verlegung der Prüfungsgebühren in einzelnen Fächern neu festgelegt.

Laut dem geänderten Art. 12 der Weisung des Erziehungsdepartements gehen Prüfungsgebühren für Diplome in Sprachfächern und Buchhaltung/Informatik für Schüler am Gymnasium Appenzell erst ab der 4. Gymnasialklasse zu Lasten der Inhaber der elterlichen Sorge. Bisher gingen Prüfungsgebühren für die genannten Diplome stets zu Lasten der Inhaber der elterlichen Sorge. Die neue Weisung ist am 2. Juni 2009 in Kraft getreten.

Delegation
Säckelmeister Sepp Moser wird in Vertretung der Standeskommission als Gast am Appenzeller Kantonal Schwingertag 2009 vom 5. Juli 2009 in Bühler teilnehmen. Muss der Anlass auf den 12. Juli 2009 verschoben werden, wird Statthalter Werner Ebneter die Vertretung der Standeskommission wahrnehmen.

Erleichterte Einbürgerung
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 19. März 2009 in Anwendung von Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes die erleichterte Einbürgerung von Michael Christof Kleiber, geboren 1959, deutscher Staatsangehöriger, Ehemann der Marion Anita Kleiber geborene Dörig, von Appenzell, wohnhaft in Dachsen ZH verfügt. Die genannte Person hat am 5. Mai 2009 das Bürgerrecht von Appenzell, das Landrecht des Kantons Appenzell I.Rh. und damit das Schweizerbürgerrecht erhalten.
Personelles

Probeweise Übernahme der Gebäudereinigung für die Feuerschauverwaltung
Auf Vorschlag des Bau- und Umweltdepartements Appenzell I.Rh. übernehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Raumpflegedienstes der Kantonalen Verwaltung Appenzell I.Rh. ab 1. Juni 2009 probehalber die wöchentliche Gebäudereinigung im Verwaltungsgebäude der Feuerschaugemeinde Appenzell. Dies macht einen Ausbau der Anstellungen um rund 30 Stellenprozente erforderlich. Den dadurch entstehenden Mehraufwand übernimmt die Feuerschaugemeinde Appenzell. Das Bau- und Umweltdepartement ist ermächtigt, nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit von drei Monaten in einer Vereinbarung mit der Feuerschaugemeinde Appenzell die notwendigen Abmachungen festzuhalten und die Anstellungsverhältnisse der betroffenen Raumpflegerinnen und Raumpfleger gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

Bewilligungen / Genehmigungen
Vertragsunterzeichnung POLYCOM

Im Rahmen der Umsetzungsphase des Projekts POLYCOM sind verschiedene Verträge zu unterzeichnen. Landesfähnrich Melchior Looser wird von der Standeskommission generell ermächtigt, im Rahmen des bewilligten Projekts die notwendigen Vollzugshandlungen im Namen des Kantons Appenzell I.Rh. vorzunehmen.

Dienstleistungsvertrag «Geographisches Informationssystem GIS»
Zwei Anpassungen an dem seit 1. Juli 2008 gültigen Dienstleistungsvertrag „Geographisches Informationssystem GIS“ zwischen der IG GIS AG St.Gallen und dem Kanton Appenzell I.Rh. sind auf Antrag des Bau- und Umweltdepartements genehmigt worden. Das seit 1. Februar 2009 gültige Geotopinventar wurde neu integriert. Im Weiteren wird der Werkleitungskataster Abwasser und der Zustandsbericht Versickerung neu dem Nutzerkreis A zugemischt.

Werkvertrag «Vermessungswerk Ersterhebung der Gebäudeadressen»
Im Rahmen eines weiteren Teils der Erneuerung des Vermessungswerkes im Kanton Appenzell I.Rh. sollen in den Jahren 2009 und 2010 – wie im Leistungsauftrag mit dem Bund vereinbart – sämtliche Gebäudeadressen erhoben und in die amtliche Vermessung eingebunden werden. Die Standeskommission hat den Werkvertrag genehmigt und die Ermächtigung zu dessen Unterzeichnung erteilt.

Jahresrechnung der interstaatlichen Maturitätsschule für Erwachsene
Die Standeskommission hat die Jahresrechnung 2008 der interstaatlichen Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen / Sargans (ISME) genehmigt. Nach Abzug der im Kalenderjahr 2008 von der Schule erzielten Erträge verbleibt ein Restdefizit von 3’474’953.65 Franken. Dieses wird nach den Schülerquoten auf die Vereinbarungskantone St.Gallen, Graubünden, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh. und das Fürstentum Liechtenstein aufgeteilt. Da in den vergangenen vier Semestern die Anzahl der Schüler aus dem Kanton Appenzell I.Rh. im Vergleich zur vorangegangenen Periode und entgegen der Prognosen sanken, muss der Kanton Appenzell I.Rh. noch 45’090.30 Franken an das Restdefizit 2008 beisteuern. Im Vorjahr belief sich der Defizitbeitrag des Kantons noch auf 92’206.80 Franken.

Abrechnung der Unterhaltskosten der Aussensportanlage Wühre
Die Nettokosten für den Unterhalt der Aussensportanlage Wühre im Jahre 2008 betragen 110’788.80 Franken. Gemäss dem vereinbarten Kostenverteiler haben der Kanton Appenzell I.Rh. und die Bezirke im inneren Landesteil der Eigentümerin, der Schulgemeinde Appenzell, je 33.3 Prozent dieser Kosten zu vergüten. Der Beitrag des Kantons Appenzell I.Rh. beträgt somit für das Kalenderjahr 2008 36’892.67 Franken. Die Standeskommission genehmigt die Abrechnung der Unterhaltskosten der Aussensportanlage Wühre für das Jahr 2008 und gibt den Beitrag zur Zahlung frei.

Vorprüfung des Quartierplanes «Böhlisjockes – Fehrlen»
Der vom Bezirksrat Rüte zur Prüfung unterbreitete Quartierplan «Böhlisjockes – Fehrlen», Weissbad, wird im Rahmen der Vorprüfung, unter Vorbehalt einzelner notwendiger Anpassungen von Plan und Reglement, gutgeheissen.

Gesamtrevision der Ortsplanung Appenzell
Die von der Dunkeversammlung vom 17. April 2009 einstimmig gutgeheissene Revision der Ortsplanung der Feuerschaugemeinde Appenzell ist von der Standeskommission gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Baugesetzes genehmigt worden.

Rekursentscheide
Vereitelung einer Blutprobe

Ein Motorfahrzeugführer verursachte nachts einen Selbstunfall. Das Fahrzeug überschlug sich innerorts und schlitterte dabei auch auf privates Gelände. Mit dem Unfall entstand für Dritte ein Sachschaden im Umfang von rund 2’000 Franken. Das Fahrzeug selber wurde erheblich deformiert. Der Fahrzeugführer fuhr weiter, ohne den angerichteten Sachschaden dem Geschädigten oder der Polizei zu melden. Am folgenden Tag wurde die Polizei nachträglich informiert. Ein Atemalkoholtest fiel negativ aus. Die Administrativmassnahmenbehörde verfügte in der Folge einen Ausweisentzug für die Dauer von sechs Monaten. Neben der überhöhten Geschwindigkeit spielte auch der Vorwurf der Vereitelung einer Blutprobe eine wichtige Rolle. Hätte sich der Autofahrer wie gesetzlich vorgeschrieben sofort bei den Geschädigten oder bei der Polizei gemeldet, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit unverzüglich ein Alkoholtest durchgeführt worden. Mit der unterlassenen Meldung sei daher der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe erfüllt worden.

Mit Rekurs wehrte sich der Betroffene gegen den Vorwurf der Vereitelung einer Blutprobe. Er habe nur wenig Bier konsumiert gehabt. Der am andern Morgen durchgeführte Alkoholtest sei dementsprechend negativ ausgefallen.

Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Sie befand, dass bei einem Beizug der Polizei aufgrund der Schwere des Unfalls und der weiteren Umstände – Unfall in der Nacht und zugegebener Bierkonsum – mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Alkoholtest angeordnet worden wäre. Bei einer Meldung an einen Geschädigten wäre die Polizei, ebenfalls aufgrund der Umstände, wahrscheinlich durch diesen kontaktiert worden. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass dann, wenn der fehlbare Autolenker die vorgeschriebene Schadenmeldung sofort vorgenommen hätte, wohl auch unverzüglich eine Blutprobe genommen worden wäre. Damit ist aber der Tatbestand der Vereitelung der Blutprobe bereits erfüllt, und zwar ungeachtet dessen, ob die fragliche Person nur ganz wenig oder sogar keinen Alkohol zu sich genommen hat.

Teilung eines eingezonten Grundstückes untersteht keiner Bewilligungspflicht
Eine bereits 2003 von einem Grundeigentümer veranlasste und unverzüglich vorgenommene Teilung einer Bauparzelle wurde Ende 2008 angefochten. Zur Begründung wurde vorgebracht, für die Teilung hätte ein Baubewilligungsverfahren im Sinne der Baugesetzgebung durchgeführt und damit eine Publikation vorgenommen werden müssen. Dies sei im beanstandeten Fall nicht gemacht worden.
Die Baubewilligungsbehörde hat die Beschwerde abschlägig behandelt. In Bestätigung dieser Verfügung hat die Standeskommission in einem Rekursentscheid festgestellt, dass aufgrund des Prinzips der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nur dann eine Bewilligung verlangt werden könne, wenn eine entsprechende Bewilligungspflicht in einem Gesetz vorgesehen ist. Da keine gesetzliche Bewilligungspflicht für gewöhnliche Grundstückteilungen besteht, wurde der Rekurs abgewiesen.

Die Raumplanungs- und Baugesetzgebung verlangt, dass Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bei der Teilung eines Grundstückes handelt es sich aber zweifellos nicht um die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage, sodass dafür auch nicht eine entsprechende Bewilligungspflicht besteht. Die Abparzellierung von Grundstücken innerhalb der Bauzone ist weder in der Raumplanungs- oder Baugesetzgebung noch durch andere öffentlich-rechtliche Vorschrift einer Bewilligungspflicht unterstellt. Solche Vorschriften bestehen nur für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe, und zwar in Art. 60 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht.
Die Aufteilung eines Grundstückes in der Bauzone ist in baurechtlicher Hinsicht nur im Hinblick auf die Ausnützungsziffer relevant. Um hier Wildwuchs vorzubeugen, verlangt Art. 37 Abs. 4 der Bauverordnung, dass solche Vorgänge dem Grundbuchverwalter anzuzeigen sind. Eine Bewilligungspflicht kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.

Durch Gefahrenzone verlaufende Zufahrt ist keine genügende Erschliessung
Das Projekt des Abbruchs eines Wohnhauses und dessen Ersatz durch ein Mehrfamilienhaus wurden unter anderem mit dem Argument angefochten, dass das Bauprojekt strassenmässig ungenügend erschlossen sei. Die Verweigerung der Baubewilligung hat die Standeskommission nun in einem Rekursentscheid bestätigt.
Ein Bauvorhaben muss spätestens im Zeitpunkt der Realisierung über die für den geplanten Betrieb erforderliche strassenmässige Erschliessung verfügen, ansonsten kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die Baubewilligung nicht erteilt werden. Muss für die Zufahrt Boden von Dritten in Anspruch genommen werden, bedarf es einer entsprechenden Zustimmung des Grundeigentümers und des Abschlusses eines diesbezüglichen Grunddienstbarkeitsvertrags. Selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann die Baubewilligung dann noch nicht erteilt werden, wenn andere Gründe dagegen sprechen. Solche Einschränkungen können darin bestehen, dass ein Bauvorhaben in eine Gefahrenzone zu stehen kommt.

Im vorliegenden Fall war die im Bauplan vorgesehene Benutzung von fremdem Boden für eine Einfahrt nicht geklärt. Zudem käme die Einfahrt für das geplante Mehrfamilienhaus in eine Zone mit hoher Gefährdung zu liegen, so dass das Projekt diesbezüglich nicht bewilligungsfähig ist. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 64 BauG ist im Hinblick auf das Interesse der öffentlichen Sicherheit, zu deren Zweck die Gefahrenzone erlassen worden ist, nicht möglich. Damit verfügt das Bauprojekt über keine genügende Zufahrt und kann daher nicht bewilligt werden.
Beiträge

Buchprojekt «Sprachatlas»

Der Lehrstuhl für germanische Philologie an der Universität Zürich plant die Herausgabe eines Sprachatlasbandes, in dem die Dialekte der deutschsprachigen Schweiz auf zirka 150 farbigen Sprachkarten in ihrer Vielfalt dargestellt werden sollen. An die noch bestehende Finanzierungslücke von 110’000 Frankenfür die Umsetzung des Projekts im ursprünglich geplanten Umfang sichert der Kanton Appenzell I.Rh. im Jahr 2010 die Leistung eines Beitrages von 1’000 Franken zu Lasten des SWISSLOS-Fonds zu.

Jahrestagung der Standes- und Bundesweibel im Jahre 2013 im Appenzellerland
Die Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. werden im Jahre 2013 die Jahrestagung der Standes- und Bundesweibel gemeinsam durchführen. Für die Organisation dieses Anlasses für rund 100 Personen in Herisau und Appenzell wird mit Gesamtkosten von 36’000 Fraken gerechnet. Die Standeskommission heisst den für den Kanton Appenzell I.Rh. vorgesehenen Beitrag von 6’000 Franken gut und stellt diesen Betrag im Budget 2013 ein.

Vernehmlassungen
Verordnungsänderung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Das Eidgenössische Departement des Innern strebt eine Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) an. Es ist vorgesehen, dass der Risikoausgleich ab dem Ausgleichsjahr 2012 aufgrund einer revidierten Ausgleichsformel berechnet wird. Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen einen Ausgleich entrichten. Das Sekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren (GDK) hat zu dieser Revisionsvorlage eine qualifizierte und detaillierte Stellungnahme erarbeitet.

Die Standeskommission schliesst sich der Stellungnahme der GDK an.
Die vom Gesetzgeber beschlossene Gesetzesänderung wird damit grundsätzlich begrüsst, da ohne ausreichenden Risikoausgleich unter den Krankenversicherern Anreize zu einem unerwünschten Wettbewerb in Richtung Risikoselektion gelegt würde, was den Patientinnen und Patienten langfristig zum Nachteil gereichen würde. Bis zum Ablauf dieser auf fünf Jahre befristeten Gesetzesänderung soll der Risikoausgleich weiter verfeinert werden. Das Bundesamt für Gesundheit ist im Hinblick auf den Vollzug des Risikoausgleichs auf Verordnungsebene beauftragt, die finanziellen Auswirkungen pro Versicherer sowie auf dessen Prämien im Sinne einer Schattenrechnung vorgängig zu ermitteln. So soll vermieden werden, dass Netto-Zahler unter den Versicherern ihre Prämien für 2012 aus Vorsichtsgründen übermässig erhöhen, während Netto-Empfänger die Prämienentlastung aus denselben
Überlegungen nur unzureichend berücksichtigen.

Revision der Spielbankenverordnung
Mit einer Revision von zwei Bestimmungen der Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung) soll der Schwellenwert, ab welchem die steuerliche Progression der Spielbankenabgabe einsetzt, für die Spielbanken mit einer Konzession A von bisher Fr. 20 Mio. auf Fr. 10 Mio. abgesenkt werden. Damit würden sie gleich behandelt wie die Spielbanken mit einer B-Konzession.
Die Standeskommission erklärt sich zuhanden der Eidgenössischen Spielbankenkommission mit der vorgeschlagenen Revision der Spielbankenverordnung einverstanden. Damit werden künftig für alle Casinos dieselben Abgabesätze angewendet.

Weitere wichtige Geschäfte
Die Standeskommission hat in den von ihr gewählten Kommissionen die durch Demissionen entstandenen Vakanzen neu besetzt und die Vertretungen und Delegationen in den Interkantonalen und Regionalen Kommissionen für das neue Amtsjahr festgelegt. Die Liste der Rekonstitution der Standeskommission und Kommissionen 2009 wird im Internet auf der Homepage des Kantons (www.ai.ch) publiziert.
Die Standeskommission hat ihre Sitzung vom 26. Mai 2009 im Bezirksgebäude Appenzell abgehalten und sich dabei mit dem gesamten Bezirksrat zu einem Gespräch über aktuelle Themen getroffen.

Appenzell InnerrhodenAppenzell Innerrhoden / 15.06.2009 - 08:28:55