• Aargau
  • Appenzell Ausserrhoden
  • Appenzell Innerrhoden
  • Basel-Landschaft
  • Basel-Stadt
  • Bern
  • Freiburg
  • Genf
  • Glarus
  • Graubünden
  • Jura
  • Luzern
  • Neuenburg
  • Nidwalden
  • Obwalden
  • Schaffhausen
  • Schwyz
  • Solothurn
  • St.Gallen
  • Stadt Winterthur
  • Stadt Zürich
  • Tessin
  • Thurgau
  • Uri
  • Waadt
  • Wallis
  • Zug
  • Zürich

35 000 Franken für die Thurgauer Theatertage 2009

TG. Für die Durchführung der 9. Thurgauer Theatertage leistet der Regierungsrat einen Beitrag von 35 000 Franken aus dem Lotteriefonds.

An vier Tagen werden anlässlich der Thurgauer Theatertage 2009 im Gemeinde- und Kulturzentrum Aadorf rund fünfzehn Produktionen von Amateurtheatern und professionellen Theaterschaffenden aus dem Thurgau gezeigt. Daneben sind verschiedene zusätzliche Veranstaltungen geplant, so beispielsweise erstmals mehrere Workshops für Theaterschaffende.

Die Thurgauer Theatertage werden seit 1989 üblicherweise im Zweijahresturnus an einem anderen Ort durchgeführt. Die Organisation übernimmt jeweils einer der etablierten Veranstalter im Kanton. Der Anlass soll eine Plattform für das Theaterschaffen im Thurgau bieten und eine konzentrierte Präsentation verschiedener Aufführungen wie auch den Erfahrungsaustausch zwischen den Theaterschaffenden ermöglichen. Dieses Jahr wird das Angebot um Workshops, ein ausserkantonales Gastspiel und eine Diskussionsrunde mit Fachleuten erweitert.

Für das gesamte Festival wird mit Aufwendungen von gut 100 000 Franken gerechnet. An diese leistet der Kanton rund einen Drittel aus dem Lotteriefonds.

Verordnung betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung dem Bundesrecht angepasst
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die kantonale Verordnung bezüglich Umweltverträglichkeitsprüfung den neuen Bestimmungen des Bundesrechts angepasst. Dazu gehören auch Änderungen bei den kantonalen Bewilligungs- und Zulassungsverfahren, die teilweise in die Kompetenzen der Gemeinden fallen. Diese hatten sich in der Vernehmlassung positiv zu den Änderungen geäussert.
Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UPV) handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die mit einer umfassenden Sachverhaltsabklärung bei bestimmten Anlagen eine bessere Durchsetzung der Umweltschutzbestimmungen sicherstellen will. Auf eidgenössischer Ebene haben verschiedene Vorstösse bezüglich UVP und Verbandsbeschwerderecht zu Änderungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz geführt. Der Bundesrat wurde insbesondere verpflichtet, die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen und die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht periodisch zu überprüfen.

Zudem sollten Umweltverträglichkeitsberichte vermehrt mit einer Voruntersuchung abgeschlossen werden. Öffentliche und private konzessionierte Anlagen schliesslich müssen im Umweltverträglichkeitsbericht die Begründung des Vorhabens nicht mehr darlegen.

Ebenfalls von Änderungen betroffen ist die Verordnung des Bundes. Im geltenden Anhang werden acht Anlagetypen von der UVP-Pflicht befreit. Im Gegensatz dazu werden fünf Anlagetypen in kantonaler Bewilligungskompetenz neu der UVP-Pflicht unterstellt, nämlich Vergärungs-, Windkraft- und Fotovoltaikanlagen sowie Belagswerke und Skilifte. Bei Parkplätzen und Verkaufsflächen von Einkaufszentren wird die UVP-Schwelle angehoben. Vollständig überarbeitet wurde der Bereich der Abfallanlagen. Hier wurden die Schwellenwerte differenziert und deutlich angehoben.

Ebenfalls vereinheitlicht und angehoben wurde der Schwellenwert bei der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.

Aufgrund des geänderten Bundesrechts musste die kantonale Verordnung des Regierungsrates zur Umweltverträglichkeitsprüfung überarbeitet werden. Neben der Anpassung an die neu bestimmten UVP-pflichtigen Anlagen ging es darum, die Leitverfahren und Zuständigkeiten für die Zulassung dieser Anlagen zu überprüfen.

Aus Sicht der Thurgauer Gemeinden sind vor allem die Änderungen bezüglich Zuständigkeiten der neu der UVP-Pflicht unterstellen Anlagen sowie die höheren Schwellenwerte wesentlich. Zudem sind einige Anlagen weggefallen, die bisher im Kompetenzbereich der Gemeinden lagen. Neu in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen vor allem Anlagen, für die vorher das Arbeitsinspektorat zuständig war. Gründe dafür sind juristische Überlegungen und das Argument, dass der Arbeitnehmerschutz zum eigentlichen Kerngeschäft des Arbeitsinspektorats gehört. Allerdings wird damit gerechnet, dass angesichts der hohen Schwellenwerte nur äusserst wenige Anlagen, die in die Bewilligungskompetenz der Gemeinden fallen, UVP-pflichtig sind.

ThurgauThurgau / 20.08.2009 - 08:28:48