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Zwei Monatsgehälter als Entschädigung

Appenzell/AI. Am Dienstag wurde vor dem Innerrhoder Verwaltungsgericht die Entschädigungsklage der ehemaligen Innerhoder Staatsanwältin Jacqueline Jüstrich verhandelt.

Die erste Innerrhoder Staatsanwältin dringt mit ihren Ansprüchen nur teilweise durch Der Streit um die Kündigung der ersten Innerrhoder Staatsanwältin ging am Dienstag im Kleinen Ratssaal zu Appenzell in eine weitere Runde. Eingeklagt wurde eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatsgehältern plus Zinsen und eine angemessene Kostenverlegung.
Das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, hatte bereits im Februar 2007 entschieden, dass die Kündigung – trotz Verweigerung des rechtlichen Gehörs – nicht rechtswidrig und deshalb nicht rückgängig zu machen sei. Dieser Entscheid wurde in der Folge vom Bundesgericht in Lausanne überprüft und gut geheissen.
In der neuen Hauptverhandlung ging es deshalb um die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin für erlittene Schmach zu entschädigen sei. Die Meinungen gingen stark auseinander.
Der Anwalt der Klägerin beeindruckte die Versammelten mit einem fast zweistündigen Plädoyer, in dem er alle mutmasslichen Verfehlungen des Landesfähnrichs und der Standeskommission rund um die Kündigung der langjährigen Chefbeamtin nochmals ins Feld führte. Die Kündigung habe seine Mandantin fast aus heiterem Himmel getroffen nach durchwegs guten Qualifikationen über zehn Jahre im Dienste des Kantons hinweg.
Der Anwalt der beklagten Partei (Standeskommission) sah dies anders. Es sei nicht zulässig, alle Einzelheiten wieder aufs Tapet zu bringen, die im Februar 2007 bereits per Urteil erledigt und geheilt worden seien. Zu würdigen sei einzig der damals gerügte Mangel – die Verweigerung rechtlichen Gehörs.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. Februar 2010 die Entschädigungsforderung der Klägerin teilweise geschützt. Der Kanton schuldet ihr zwei Monatsgehälter, also rund 24 600 Franken zuzüglich fünf Prozent Zins seit dem 1. Dezember 2006.
Die Verfahrenskosten werden hälftig geteilt; ausseramtliche Kosten werden wettgeschlagen. Die Klägerin hat den Beklagten ausseramtlich mit 3800 Franken zu entschädigen.
Beide Parteien haben die Möglichkeit, das Urteil beim Bundesgericht überprüfen zu lassen.

Appenzell InnerrhodenAppenzell Innerrhoden / 03.02.2010 - 16:57:33