Zu Recht entzogen
Appenzell. Der Unfallverursacher eines Auffahrunfalls legte Rekurs gegen den Ausweisentzug ein. Dieser wurde nun zurückgewiesen.
Wenn ein Motorfahrzeugführer innerorts bei einem Tempo von 50 km/h einen Abstand von rund 10 Meter gegenüber dem voranfahrenden Fahrzeug einhält und in der Folge nach einem Bremsmanöver der vorangehenden Fahrzeuge einen Auffahrunfall verursacht, begeht er eine mittelschwere Widerhandlung gegen Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung, welche den obligatorischen Entzug des Führerausweises für die Mindestdauer von einem Monat nach sich zieht. Die weniger einschneidende Massnahme der Verwarnung oder gar ein Verzicht auf eine Massnahme ist nur bei einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften möglich.
Nach der Strassenverkehrsgesetzgebung begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Widerhandlung wird nach Lehre und Rechtsprechung bereits dann als mittelschwer qualifiziert, wenn bei einer weniger grossen Gefährdung das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht wiegt oder bei einem leichteren Verschulden die Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr gering ist. Die Intensität der hervorgerufenen Gefährdung und das Verschulden sind daher für die Qualifizierung der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften die massgebenden Grössen.
Beim Hintereinanderfahren hängt die Frage, ob ein ausreichender Abstand eingehalten ist, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes von den gesamten Umständen ab. Ein Fahrzeuglenker muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig anhalten können. Im Kolonnenverkehr innerorts ist bei einem Tempo von 50 km/h ein Abstand von 10 Meter deutlich zu wenig, zumal allein die Reaktionszeit bei einem durchschnittlichen Fahrer etwa eine Sekunde beträgt. Ereignet sich dann bei einem plötzlichen Bremsmanövers eines voranfahrenden Fahrzeuges ein Auffahrunfall, kann die Situation aufgrund der zu erwartenden oder tatsächlich vorhandenen Restgeschwindigkeit nicht mehr als ungefährlich bezeichnet werden.
Im zu beurteilenden Fall fuhr der Lenker eines Personenwagens mit rund 10 Meter Abstand auf das voranfahrende Fahrzeug durch eine Ortschaft. Ein Fahrzeug musste wegen eines Abbiegemanövers anhalten, die nachfolgenden Fahrzeuge vermochten noch korrekt anzuhalten. Der fragliche Lenker mit dem knappen Abstand konnte zwar noch eine Bremsung einleiten, prallte aber auf das vor ihm bereits haltende Fahrzeug auf und schob dieses ein bis zwei Meter nach vorne. Die Fahrerin des weggeschobenen Fahrzeuges erlitt ein Schleudertrauma. Dem fehlbaren Lenker wurde der Führerausweis zu Recht für einen Monat entzogen.



























