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Zivilverfahren noch nicht abgeschlossen

Zürich. Mit dem Urteil vom 8. Januar hat das Bezirksgericht eine erste aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage abgewiesen, welche gegen 12 ehemalige SAirGroup Verwaltungsräte und Konzernleitungsmitglieder erhoben wurde.

Communique? zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Januar 2009 in Sachen SAirGroup in Nachlassliquidation

gegen

Philippe Bruggisser, Mario A. Corti, Gerhardt W. Fischer, Bénédict G.F. Hentsch, Paul-Antoine Hoefliger, Eric Honegger, Andres F. Leuenberger, Lukas Mühlemann, Thomas Schmidheiny, Georges Pierre Schorderet, Verena Spoerry und Gaudenz Staehelin

betreffend Forderung (aktienrechtliche Verantwortlichkeit)

Mit Urteil vom 8. Januar 2009 hat das Bezirksgericht Zürich eine erste aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage abgewiesen, welche Liquidator Karl Wüthrich im Namen der SAirGroup gegen 12 ihrer ehemaligen Verwaltungsräte und Konzernleitungsmitglieder erhoben hatte. Hintergrund der Klage war die so genannte Roscor-Transaktion vom 18. Dezember 2000, bei welcher die profitable Roscor AG (eine 100 Prozent-Tochter der SAirGroup, über welche diese eine Beteiligung am elektronischen Buchungssystem «Galileo» in den USA hielt) entschädigungslos von der SAirGroup auf die Konzerntochter SAirLines übertragen worden war.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, ihr sei durch diese Transaktion ein Schaden entstanden, weil die SAirLines in jenem Zeitpunkt bereits so tief überschuldet gewesen sei, dass für sie die Beteiligung SAirLines trotz der Transaktion wertlos geblieben sei.

Das Gericht analysierte die finanzielle Situation der beteiligten Gesellschaften am 18. Dezember 2000 und kam gestützt auf die Darlegungen der Parteien zum Schluss, eine allfällige Überschuldung der SAirLines habe damals im schlimmsten Fall 110 Millionen Franken betragen, weit weniger als der Wert der Roscor AG. Da die Klägerin einerseits anerkannte, dass die Organe der Klägerin für eine Sanierung der SAirLines hätten sorgen müssen, und sich zudem zeigte, dass die Folgekosten eines Konkurses der SAirLines im Dezember 2000 für die Klägerin weit höher gewesen wären als die maximale Überschuldung der SAirLines, verneinte das Gericht einen Schaden. Abgesehen davon hielt es dafür, dass die Roscor- Transaktion in der schwierigen finanziellen Situation des Konzerns eine der möglichen und zulässigen Sanierungsmassnahmen bildete.

Folglich konnte es offen lassen, ob die Beklagten in jenem Zeitpunkt den Sanierungsbedarf erkannt hatten (Kriterium des rechtmässigen Alternativverhaltens).

Mit dem vorliegenden Urteil sind die Zivilverfahren gegen ehemalige Swissair- Funktionäre nicht abgeschlossen. Unabhängig von einem allfälligen Berufungsverfahren existieren weitere Prozesse. Am Bezirksgericht Zürich ist ein Verfahren hängig, das sich mit einer Hilfszahlung der SAirGroup an die Sabena im Winter/Frühjahr 2001 in Höhe von 150 Millionen Euro befasst, welche kurz vor dem Sabena- Ausstieg der SAirGroup geleistet wurde. Das vorliegende Urteil befasst sich einzig mit der Roscor-Transaktion, während das Schicksal der Sabena-Klage noch offen ist.

ZürichZürich / 11.02.2009 - 14:51:00