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«Wollen wir das?»

AI. Die Kirchenräte der katholischen Kirchgemeinden Innerrhodens nehmen Stellung zur Revision des Gastgewerbgesetzes.

Folgende Meldung im Wortlaut:

Mit Unverständnis und grosser Entrüstung mussten wir zur Kenntnis nehmen, dass der Grosse Rat in seiner ersten Lesung der Revision des Gastgewerbegesetzes ohne eingehende Prüfung entschieden hat, Artikel 45 Abs. 1 auszuhöhlen und Tanzveranstaltungen nur noch an Karfreitag zu untersagen. Dass nur der Karfreitag als einziger Tag der Karwoche von Tanz und öffentlicher Unterhaltung freigehalten werden soll, alle anderen Tage wie Palmsonntag, Gründonnerstag, Karsamstag dagegen zu gewöhnlichen Tagen erklärt werden, können wir nicht verstehen. Wir sind befremdet und wollen es nicht akzeptieren, dass religiöse Werte und christliche Traditionen, die unser Miteinander in Innerrhoden über Jahrhunderte geprägt und gefestigt haben, ohne Not und ohne eingehendes Hinhören auf die Meinung der christlichen Bevölkerung aufgegeben werden.

In einer Zeit der Krise, in der unsere Gesellschaft der Not gehorchend sich bemüht, die alten christlichen Werte der Demut, der Bescheidenheit, der Ehr- und Redlichkeit, des Vertrauens, der Glaubwürdigkeit u.v.m. neu zu beleben, steht es unserem Land schlecht an, wenn die Verantwortlichen leichtfertig vorangehen im Abbauen bewährter Traditionen und so die Verletzung religiöser Gefühle vieler Christen in Kauf nehmen. Als gewählte Vertreter und Vertreterinnen der katholischen Kirchgemeinden Innerrhodens dürfen und können wir dazu nicht schweigen. Im Hinblick auf die zweite Lesung des Grossen Rates am 9. Februar fordern wir deshalb, Artikel 45 Abs. 1 in seiner bisherigen Form beizubehalten:

Art. 45 Abs. 1
Das Tanzen ist in allen Gastgewerbebetrieben gemäss Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a, b und c dieses Gesetzes am Aschermittwoch, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam, Eidgenössischen Bettag und Weihnachtsheiligtag sowie in der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag) bis zur Polizeistunde des betreffenden Tages untersagt. Der Bezirksrat kann geschlossenen Gesellschaften Ausnahmen gestatten.

Wir bitten die Mitglieder des Grossen Rates, ihre Verantwortung als Vertreter unseres Volkes auch in dieser Frage ernst zu nehmen und hoffen, dass sie uns in unserem Bemühen zur Erhaltung unserer christlichen Werte unterstützen.

Appenzell InnerrhodenAppenzell Innerrhoden / 30.01.2009 - 08:38:00