
Wintergarten passt nicht ins Ortsbild
Appenzell. Ein Dachbalkon mit Wintergarten ist mit dem Ortsbild nicht vereinbar: Zu diesem Schluss kommt die Standeskommission.
Die Baubewilligungsbehörde hatte einem Gesuchsteller eine Baubewilligung verweigert. Zu Recht, wie nun die Standeskommission entschieden hat.
Die Erweiterung eines Mehrfamilienhauses mit einem Dachbalkon und einem Wintergarten stellt eine übermässige Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes dar und kann nicht bewilligt werden. Zum typischen Ortsbild gehört nach Auffassung der Standeskommission eine bestimmte Gestaltung der Dächer und daraus resultierend der ganzen Dachlandschaft. In Appenzell und in den übrigen Ortschaften im Kanton Appenzell I.Rh. gehören zu Wintergärten ausgebaute Dachgauben oder verglaste und geschlossene Balkone nicht zu den anerkannten Stilelementen der Dachgestaltung. Ein solches atypisches Element würde die Dachlandschaft von Appenzell negativ verändern.
Entscheidungen zu weiteren Rekursen:
Standortgebundenheit einer Antennenanlage ausserhalb der Bauzonen
Die von der Swisscom Broadcast AG auf der landwirtschaftlichen Parzelle Obere Soll¬egg geplante Antennenanlage für die Verbreitung von digitalen Radioprogrammen erfüllt die Voraussetzungen für die Standortgebundenheit im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung. Die Standeskommission hat in einem Rekursentscheid festgestellt, dass der Zweck dieser Antennenanlage den vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen der Errichtung dieser Anlage entgegenstehen. Da eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit der Errichtung einer oder mehrerer Antennen innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann, wurde die Rundfunkanlage im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausserhalb der Bauzone bewilligt. Um eine optimale Versorgung der Region Appenzell mit Rundfunkprogrammen der neuesten Generation zu gewährleisten, ist eine Antenne an einem erhöhten Standort ausserhalb des Siedlungsgebietes notwendig. Die geprüften Alternativstandorte an ähnlichen Lagen ausserhalb der Bauzonen eignen sich aus technischen Gründen weit weniger für die geplante Antennenanlage. Die Standeskommission hat demgemäss die von der Vorinstanz für das Baubegehren erteilte Bewilligung bestätigt.
Befreiung von einem bundesrechtlichen Impfobligatorium
Das Bundesamt für Veterinärwesen hat in der Verordnung vom 23. Mai 2008 über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2008 ein Impfobligatorium für den Wiederkäuerbestand in der ganzen Schweiz angeordnet. Diese Bundesverordnung stützt sich ihrerseits auf die Tierseuchenverordnung des Bundesrates (SR 916.401) ab. Die im Rahmen des Vollzuges des Bundesrechts vom Kantonstierarzt beider Appenzell verlangte Impfung des Wiederkäuerbestandes wurde von einem Tierhalter mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten. Unter Verweis auf die aktuelle Seuchenlage wurde eine Befreiung von der Impfpflicht beantragt. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen und die angefochtene Verfügung des Kantonstierarztes beider Appenzell bestätigt. Die Impfpflicht gegen die Blauzungenkrankheit findet ihre Rechtsgrundlage in einer Verordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen, die sich ihrerseits auf Bestimmungen der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung abstützt. Zwar sieht das Bundesrecht einzelne Ausnahmetatbestände vor. So ist von einer Impfung abzusehen, wenn die Tiere kurz nach dem Impftermin geschlachtet werden sollen. Auf den zu beurteilenden Fall traf indessen keine solche Ausnahme zu.
Bewilligungen / Genehmigungen
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Unterschreitung des Gebäudeabstandes
Auf Antrag der zuständigen Baubewilligungsbehörde wird einer Bauherrschaft der Abbruch ihres in einer Bauzone gelegenen Wohnhauses und der Neubau eines Einfamilienhauses trotz Unterschreitung des gesetzlichen Gebäudeabstandes zur bestehenden Scheune auf derselben Parzelle bewilligt. Die Unterschreitung des Gebäudeabstandes hat im vorliegenden Fall keine erhebliche Beeinträchtigung von öffentlichen oder nachbarlichen Interessen zur Folge. Die Standeskommission stellt fest, dass im konkreten Fall ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 64 des Baugesetzes bestehen.
Benutzung der Rathausbögen
Dem Squashclub Appenzell wird die Bewilligung zur Benutzung des Platzes unter den Rathausbögen für einen Barbetrieb anlässlich der Fasnacht vom 18. bis 22. Februar 2009 bewilligt.
Korrektion und Sanierung der Staatsstrasse Oberegg-Heiden
Ein vom Bau- und Umweltdepartement unterbreitetes Vorprojekt für die Korrektion und Sanierung der Staatsstrasse Oberegg-Heiden im Abschnitt Riethof bis Kantonsgrenze wird von der Standeskommission gutgeheissen. Für die Fortführung der Vorarbeiten hat sie einen Planungskredit von Fr. 50’000.– freigegeben. Der weitere Zeitplan sieht vor, dass für dieses Bauvorhaben mit geschätzten Gesamtkosten von Fr. 2.9 Mio. der Landsgemeinde 2010 eine Kreditvorlage zum Beschluss unterbreitet werden soll.
Vereinbarung mit dem Bund im Bereich Integrationsförderung
Im Bereich der Integration von ausländischen Personen richtet der Bund die Beiträge im Schwerpunkt «Sprache und Bildung» nicht mehr auf der Basis von Einzelprojekten, sondern mittels Rahmenvereinbarungen mit den Kantonen aus. Die konkrete Ausgestaltung und der Vollzug erfolgt neu durch die Kantone.
Der Kanton Appenzell I.Rh. hat 2008 zur Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern einen Deutschkurs organisiert und durchgeführt. Im Hinblick auf die Fortführung des Kurses in den Jahren 2009 bis 2011 wurde dem Bundesamt für Migration ein Konzept unterbreitet. Gemäss Beschluss des Bundes vom 21. November 2008 wird der Deutschkurs in den Jahren 2009 bis 2011 bundesseitig jährlich mit einem Betrag von Fr. 6’750.– unterstützt. Die entsprechende Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton Appenzell I.Rh. ist von der Standeskommission genehmigt worden.
Vereinbarung über die Finanzierung medizinisch indizierter ausserkantonaler Hospitalisationen
In Ergänzung zur Ostschweizer Krankenhausvereinbarung vom 1. Juli 2008 werden in einer Vereinbarung zwischen dem Gesundheits- und Sozialdepartement Appenzell I.Rh. und dem Departement Gesundheit des Kantons Appenzell A.Rh. die Konditionen für die Vergütung der beiden Kantone bei medizinisch indizierten Hospitalisationen von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in einem dieser Kantone in einem Spital des anderen Kantons neu geregelt. Die Vereinbarung ist von der Standeskommission genehmigt worden und am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Sie gelangt für Spitaleintritte ab diesem Datum zur Anwendung und ist bis zum 31. Dezember 2009 gültig.
Zuteilung der Netzgebiete an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Die wesentlichen Aufgaben im Rahmen des Vollzuges des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Stromversorgungsgesetzes sind in den Art. 15 ff. des kantonalen Energiegesetzes (GS 730.000) geregelt. In einem weiteren Vollzugsschritt hat die Standeskommission die vom Bau- und Umweltdepartement in einem Plan festgehaltene Zuteilung der lokalen Stromverteilnetze an die einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gutgeheissen. Das Bau- und Umweltdepartement Appenzell I.Rh. ist mit dem Erlass der entsprechenden Verfügungen beauftragt worden. Es wird im Weiteren die Veröffentlichung der Pläne im geographischen Informationssystem (GIS) veranlassen.
Mit den für die Stromversorgung von Gebieten des Kantons Appenzell I.Rh. zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen wurde gemeinsam vereinbart, dass die Netzgebiete vorerst dem gegenwärtigen Bestand entsprechen. Änderungen an den bestehenden Netzgebieten sollen organisch wachsen und nicht ohne wichtige Gründe vom Gesetzgeber verfügt werden.
Zusammenarbeit der Schulgemeinden Haslen und Schlatt
Die Schulbürgerinnen und Schulbürger von Schlatt und Haslen haben am 20. November 2008 der Vereinbarung zwischen den beiden Schulgemeinden betreffend Zusammenarbeit bei der Beschulung der Schülerinnen und Schüler der Primarschulstufe zugestimmt. Mit der Vereinbarung wird insbesondere geregelt, dass die Schulgemeinde Haslen der Schulgemeinde Schlatt die Ausbildung sämtlicher Schüler der Kindergartenstufe und der Primarschulklassen 1 und 2 überträgt. Im Gegenzug überträgt die Schulgemeinde Schlatt die Ausbildung ihrer Schüler der Primarschulklassen 3 bis 6 der Schulgemeinde Haslen. Die Standeskommission hat den Vertrag genehmigt, so dass er wie geplant am 1. August 2009 in Kraft treten kann.
Genehmigung und Anerkennung von Vermessungsarbeiten
Auf Antrag der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, die im Kanton Appenzell I.Rh. die Aufgaben der Vermessungsaufsicht wahrnimmt, sind die vom beauftragten Ingenieur vorgenommenen Vermessungsarbeiten, nämlich die Erneuerung der Informationsebene LFP2 (Lagefixpunkt 2, TP06), der Höhentransformation und die Übernahme der Fixpunkte in den Fixpunktdatenservice samt der entsprechenden Schlussabrechnung genehmigt worden. Von den Totalkosten von Fr. 189’795.25 hat der Kanton nach Abzug des Bundesbeitrages den Anteil von Fr. 94’423.15 zu übernehmen.