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«Whistleblower» sollen besser geschützt werden

TG. Der Regierungsrat begrüsst einen besseren Schutz von Mitarbeitern, die Misstände am Arbeitsplatz melden.

Wer Missstände am Arbeitsplatz meldet, soll künftig besser vor einer Kündigung geschützt werden. Dies sieht eine Teilrevision des Obligationenrechts vor. Mit dieser ist der Regierungsrat des Kantons Thurgau grundsätzlich einverstanden, wie er in seiner Vernehmlassungsantwort zuhanden des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements schreibt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Missstände am Arbeitsplatz hinweisen, sogenannte Whistleblower, setzen sich dem Risiko von Vergeltungsmassnahmen aus. Am häufigsten laufen sie Gefahr, ihre Stelle zu verlieren. Der Gesetzesentwurf sieht deshalb vor, die Voraussetzungen für eine rechtmässige Meldung von Missständen am Arbeitsplatz in einem neuen Artikel im Obligationenrecht aufzuführen.

Gemäss der vorgeschlagenen neuen Bestimmung verstösst der Arbeitnehmer nicht gegen seine Treuepflicht, wenn er dem Arbeitgeber in Treu und Glauben Missstände meldet. Wenn der Arbeitgeber keine wirksamen
Massnahmen dagegen ergreift, kann sich der Arbeitnehmer an die zuständige Behörde wenden. Unternimmt diese Behörde nicht die nötigen Schritte, kommt für den Arbeitnehmer als letzte Massnahme der Gang in
die Öffentlichkeit in Betracht. Vorbehalten bleiben die Regeln über das Berufsgeheimnis. Die im Anschluss an eine rechtmässige Meldung erfolgte Kündigung ist missbräuchlich. Wie für die anderen Fälle von missbräuchlichen Kündigungen sieht der Vorentwurf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen vor.

Der Regierungsrat ist mit diesem Vorschlag grundsätzlich einverstanden. Seines Erachtens bestehen in Bezug auf gewisse Begrifflichkeiten noch einige Unklarheiten, deren genaue Festlegung erfahrungsgemäss erst mit
der Beurteilung einzelner konkreter Fälle möglich sein dürfte. Dies betrifft insbesondere Formulierungen wie «angemessene Frist» sowie «wirksame Massnahmen». Schliesslich stellt sich der Regierungsrat die
Frage, wie wirksam die vorgeschlagenen Schutzvorschriften in Unternehmen umgesetzt werden können, die sich gegen die Einrichtung eines internen Meldeverfahrens entscheiden.

ThurgauThurgau / 12.03.2009 - 08:17:08