Wer bezahlt Wanderwege?
AI. Die Rechtslage zur Frage, wer die Kosten für die Massnahmen der Sicherheit auf den Wanderwegen bezahlen muss, wurde nun geklärt.
Auf die Anregung eines Bezirkes hat die Standeskommission zur Frage der Kostentragung von Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit auf Wanderwegen folgende Rechtslage zusammenfassend wie folgt dargestellt:
Die Zuständigkeit für die Sicherheit auf Wanderwegen liegt beim Bezirk. Dieser kann bei Gefährdung der Sicherheit die Schliessung eines Wanderwegabschnittes verfügen. Gemäss Artikel 8 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 28. April 1996 erstellen und unterhalten die Bezirke die in den Netzplänen enthaltenen öffentlichen Fuss- und Wanderwege auf ihrem Gebiet.
Berg- und Wanderwege sind gemäss Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VEG FWG) vom 17. Juni 1996 so auszubauen und zu unterhalten, dass sie bei angemessener Sorgfalt gefahrlos begangen werden können. Demnach gehören Massnahmen für die Sicherheit auf Wanderwegen ausdrücklich zu den Aufgaben des dafür zuständigen Bezirkes, allenfalls von entsprechenden Nutzniessern am Wanderweg.
Der Kanton richtet den Bezirken an die Aufwendungen für die Fuss- und Wanderwege gestützt auf Artikel 14 EG FWG unter Berücksichtigung der Weglängen und der Kategorien Pauschalbeiträge aus. Die Fachstelle für Fuss- und Wanderwege des Bau- und Umweltdepartements berät die Bezirke bei der Wahrnehmung der Aufgaben kostenlos.
Darüber hinausgehende Beiträge des Kantons sind in der Fuss- und Wanderweggesetzgebung nicht vorgesehen und fallen daher selbst bei einem allfälligen Interesse des Kantons an der Offenhaltung eines Wanderweges nach Meinung der Standeskommission ausser Betracht.



























