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Vollzug der Chemikalien – Gesetzgebung

AI. Am 1. August 2005 trat das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, SR 813.1) zusammen mit einem umfangreichen Verordnungspaket in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt ist das bisherige Giftgesetz aus dem Jahre 1969 aufgehoben worden. Materiell wird das Chemikalienrecht nunmehr ausschliesslich durch den Bund bestimmt. Die Kantone haben die für den Vollzug notwendigen organisationsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bezeichnung der zuständigen Behörden, zu erlassen.

Die Standeskommission hat diesen Bereich mit dem Erlass des Standeskommissionsbeschlusses über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung in Ausführung von Art. 32 des Chemikaliengesetzes neu geregelt. Darin hat sie die Zuständigkeit für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung dem Bau- und Umweltdepartement zugeschieden. Die Vollzugsbehörde kann zu diesem Zweck laut Art. 2 des Standeskommissionsbeschlusses mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren.

Die Weiterführung der bisherigen Zusammenarbeit im Vollzug mit dem Kanton Appenzell A.Rh. wird gestützt auf diese Bestimmung in einer Vereinbarung näher geregelt. Der Standeskommissionsbeschluss ist am 9. September 2008 in Kraft getreten. Auf den gleichen Zeitpunkt ist der bisherige Standeskommissionsbeschluss zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften vom 25. Juni 1973 aufgehoben worden.

Vereinbarung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung
In einer Vereinbarung zwischen dem Kanton Appenzell A.Rh. und dem Kanton Appenzell I.Rh. betreffend den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung wird die bisherige Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. und dem Kanton Appenzell A.Rh. an die neuen Bundesvorgaben angepasst. Das Amt für Umwelt des Kantons Appenzell A.Rh. wird gestützt auf diese Vereinbarung für das Amt für Umweltschutz des Kantons Appenzell I.Rh. die betriebs- und personenbezogenen Bestimmungen, die sich aus dem Chemikaliengesetz des Bundes ergeben, im Kanton Appenzell I.Rh. kontrollieren.

Das Erlassen von Verfügungen verbleibt demgegenüber Sache der zuständigen Behörde des Kantons Appenzell I.Rh. Die Entschädigung für die Vollzugsaufgabe erfolgt nach Zeitaufwand, wobei für den Grundaufwand und den übrigen Aufwand je ein Kostendach von maximal 5’000 Franken vereinbart worden ist.

Appenzell InnerrhodenAppenzell Innerrhoden / 26.09.2008 - 07:56:00