
Volksmusik: Änderung der Stiftungsurkunde
Appenzell. Der Kanton St.Gallen hat seine Leistungen an die Stiftung rund um die Volksmusik angepasst. Das hat nun Folgen.
Auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartements hat die Standeskommission in ihrer Funktion als Umwandlungsbehörde gemäss Art. 85 ZGB die Stiftungsurkunde der «Stiftung – Zentrum für Appenzellische Volksmusik» angepasst. Die Anpassungen wurden notwendig, nachdem der Kantonsrat des Kantons St.Gallen an seiner Junisession 2008 die Leistung eines Beitrages von Fr. 40’000.– an das Stiftungskapital beschlossen hat. Die Regierung des Kantons St.Gallen kann gleichzeitig neu zwei Mitglieder in den Stiftungsrat delegieren. In der Folge ist die Mindestmitgliedzahl des Stiftungsrates von bisher fünf auf sechs angehoben worden. Die Standeskommission hat das Handelsregisteramt Appenzell I.Rh. mit der entsprechenden Mutation im Handelsregister beauftragt.
Vernehmlassungen
• Parlamentarische Initiative / Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen
Gemäss einem Antrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates soll auf eine parlamentarische Initiative das Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und den Konkurs (SchKG) in dem Sinne geändert werden, dass künftig nur noch Forderungen von Arbeitnehmern bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes, derzeit Fr. 126’000.–, in der ersten Klasse privilegiert sein sollen.
Dieser Regelungsvorschlag wird von der Standeskommission unterstützt. Mit der Neuerung wird die bisherige, teilweise stossende Privilegierung von Arbeitnehmern mit sehr hohen Gehältern zu Lasten der übrigen Gläubiger beseitigt.
• Änderung des Energiegesetzes und der Energieverordnung des Bundes
In der Stellungnahme an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) begrüsst die Standeskommission die Absicht des Bundes, dass im Rahmen des Aktionsplanes «Energieeffizienz» der Verbrauch fossiler Energie reduziert, die Zunahme des Stromverbrauchs begrenzt und im Bereich von Gebäuden, Fahrzeugen, Geräten und industriellen Prozessen die Best-Practice-Strategie verfolgt werden. Sie unterstützt die Stellungnahme der Energiedirektoren-Konferenz zu diesen Revisionsvorlagen. Die mit Art. 9 Abs. 4 des Energiegesetzes neu vorgeschlagene Bestimmung betreffend Gebäudeenergieausweis hält sie demgegenüber als rechtlich und sachlich unnötig, zumal die Bestimmung nichts bringt, was von den Kantonen nicht bereits geregelt ist oder geregelt werden könnte und sich die entsprechenden kantonalen Massnahmen kurz vor der Markteinführung befinden. Ein bundesrechtliches Obligatorium für einen Gebäudeenergieausweis erscheint der Standeskommission nicht nötig.
• Änderung des Waffengesetzes als Anpassung an geändertes EU-Recht
Im Zuge der Unterzeichnung des UN-Feuerwaffenprotokolls durch die Europäische Gemeinschaft wurde kürzlich die Waffenrichtlinie im EU-Recht geändert. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement strebt nun mit einer Änderung im Waffengesetz eine Anpassung an die neue Richtlinie des Europäischen Parlaments an.
Die Standeskommission lehnt in ihrer Stellungnahme eine Verschärfung des Waffenrechts ab. Das Verhältnis der Anzahl an legalen Waffen zu den wenigen Missbrauchsfällen ist für die Standeskommission ein Beweis dafür, dass Schweizer Waffenbesitzer mit Waffen und Munition verantwortungsbewusst umgehen. Das Ziel der Verhinderung eines Waffenmissbrauchs soll in unserer Gesellschaft durch erzieherische Massnahmen erreicht werden. Die Standeskommission rügt im Weiteren den höheren Vollzugsaufwand, der den Kantone mit der Anpassung des Schweizer Rechts an die neuen Anforderungen des EU-Rechts erwachsen würde.