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Verzicht auf Rückerstattung von Schulgeldern

Kantonseinwohner, die zu Beginn der Ausbildung an einer ausserkantonalen Schule das 40. Altersjahr erfüllt haben, müssen die Ausbildungsbeitrräge nicht zurückerstatten.

Kantonseinwohner, die nach dem erfüllten 40. Altersjahr mit dem Studium an einer ausserkantonalen Ausbildungseinrichtung beginnen, an welche der Kanton Appenzell Innerrhoden aufgrund vertraglicher Verpflichtungen Schulgelder zu leisten hat, müssen gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (GS 416.000) dem Kanton das Schuldgeld zurückerstatten.

Für die Bemessung des Umfanges der Rückzahlungen von Schulgeldern hat die Standeskommission in Artikel 5 des Standeskommissionsbeschlusses über Ausbildungsbeiträge (GS 416.011) die zumutbaren Eigenleistungen eines Gesuchstellers für Ausbildungsbeiträge geregelt. Laut Artikel 5 Absatz 5 des Standeskommissionsbeschlusses über Ausbildungsbeiträge wird Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistungen ab Erreichen der Mündigkeit für die ersten 24 Monate je 100 Franken und für die weiteren Monate je 200 Franken als Ersparnis angerechnet.

Die Standeskommission hat im Rahmen der Behandlung von Gesuchen um Verzicht auf die Rückerstattung von Schulgeldern die Angemessenheit der Bestimmung von Artikel 5 Absatz 5 des Standeskommissionsbeschlusses über Ausbildungsbeiträge eingehend geprüft und festgestellt, dass die Aufrechnung von zugemuteten Ersparnissen für Personen ab einem Alter von 40 Jahren nicht mehr angemessen erscheint.

In Ergänzung von Artikel 11 des Standeskommissionsbeschlusses über Ausbildungsbeiträge hat die Standeskommission neu festgelegt, dass für Kantonseinwohner, die zu Beginn der Ausbildung das 40. Altersjahr erfüllt haben, Artikel 5 Absatz 5 des Standeskommissionsbeschlusses über Ausbildungsbeiträge nicht zur Anwendung gelangt. Allerdings haben diese Personen das Schulgeld dann stets zurückzuzahlen, wenn die letzte definitive Steuerveranl-gung älter als drei Jahre ist.

Die Standeskommission hat den Revisionsbeschluss auf den 1. August in Kraft gesetzt.

Appenzell InnerrhodenAppenzell Innerrhoden / 27.08.2008 - 07:24:00