Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen wird erlaubt

Weinfelden/TG. Ärztinnen und Ärzten im Thurgau dürfen in Zukunft todkranken, nicht mehr urteilsfähigen Patienten passive Sterbehilfe leisten.

Der Grosse Rat hat am Mittwoch die Änderung des Gesundheitsgesetzes mit 95 Ja- zu 2 Nein-Stimmen verabschiedet.
 
Passive Sterbehilfe, also der Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen, wird entsprechend der Neuregelung unter drei Voraussetzungen zugelassen: Die Einstellung der weiteren Behandlungen muss dem mutmasslichen Willen des Patienten entsprechen.
 
Zudem darf es keine Aussicht auf Verbesserung des zum Tode führenden Leidens geben und das Hinausschieben des Todes muss eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten.

Patientenverfügungen beachten
Die Entscheidung bleibt auf jeden Fall dem behandelnden Arzt beziehungsweise der Ärztin vorbehalten. Diese sollen aber die Bezugspersonen oder die gesetzlichen Vertreter des Todkranken in den Entscheid einbeziehen.
 
Patientenverfügungen müssen beachtet werden. Sie dürfen nur dann übergangen werden, wenn sie gegen die Rechtsordnung verstossen oder es Anhaltspunkte gibt, dass der Sterbende seine Einstellung geändert hat.
 
Die Gesetzesbestimmung über die passive Sterbehilfe soll nicht nur für öffentliche Spitäler gelten, sondern auch für Privatspitäler mit Grundversorgungsauftrag oder umfassenden Versorgungsaufträgen in Spezialbereichen. Dazu kommen Alters- und Pflegeheime sowie die Spitexdienste.

Thurgau / 21.10.2009 - 10:49:12
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