Vermessungswerke Au und Fischingen
Fischingen. Im Zuge der Digitalisierung der vor Jahren in den ehemaligen Ortsgemeinden erfolgten Amtlichen Vermessung werden ab den Originalplanpausen digitale Daten erzeugt.
Bei der Erstellung des Pflichtenheftes und der Auftragserteilung zur Erneuerung der bestehenden Vermessungswerke wurden die auf diese Weise erzeugten Daten als für die Amtliche Vermessung 93 (AV93) ausreichend beurteilt. Aufgrund von Messungen stellte der beauftragte Nachführungsgeometer bei unvermarkten, fotogrammetrisch bestimmten Strassengrenzen Differenzen fest, welche ausserhalb der geforderten Werte der AV93 liegen.
Die Feldüberprüfung von zwei Strassenstücken bestätigte diese Feststellungen. Die Strassen müssen daher zwingend im Feld aufgenommen werden, damit den Anforderungen der AV93 entsprochen werden kann. Der Nachführungsgeometer hat die Kosten hiefür sorgfältig abgeschätzt und die Arbeiten mit einem Kostendach von Fr. 110’000.– offeriert.
Das Amt für Geoinformation hat dieses Angebot überprüft, als preiswert bezeichnet und den Vertragsabschluss empfohlen. Der Bund unterstützt diese Arbeiten mit rund 32’000 Franken und der Kanton mit rund 15’500 Franken.
Der Gemeinderat hat einen entsprechenden Finanzbeschluss gefasst, welcher heute veröffentlicht wird (siehe Kästchen). Der Finanzbeschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
Finanzbeschluss des Gemeinderates Fischingen zu den Vermessungswerken Fischingen und Au
Bei den laufenden Arbeiten, die der Nachführungsgeometer zurzeit in Fischingen und Au ausführt, hat sich ergeben, dass die seinerzeit mit RaNu (Rasche Numerisierung) erfassten unvermarkten Strassenparzellen eine mit der AV93 nicht zu vereinbarende Ungenauigkeit aufweisen. Das vertraglich vorgesehene reine Erfassen mittels Planabgriff (Digitalisieren) dieser Daten führt nicht zur von AV93 geforderten Genauigkeit. Bei den Strassen wird daher zwingend Feldarbeit des Geometers nötig. Der Gemeinderat stimmte dem offerierten Zusatzauftrag des Nachführungsgeometers mit einem Kostendach von Fr. 110’000.- zu Lasten des Vermessungsfonds zu. Der Bund subventioniert diese Arbeiten mit rund Fr. 32’000.- und der Kanton Thurgau mit rund Fr. 15’500.-.
Dieser Finanzbeschluss untersteht gemäss Art. 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung dem fakultativen Referendum. Ein Referendumsbegehren kommt nach Art. 19 ff. der Gemeindeordnung zustande, wenn mindestens 10 % der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung verlangen. Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei der letzten Gesamterneuerungswahl des Gemeinderates, das waren 1849 Stimmberechtigte. Für die Ergreifung des Referendums wären daher 185 Stimmberechtigte erforderlich. Die Referendumsfrist beginnt am Tage nach der Veröffentlichung der Referendumsvorlage und dauert 30 Tage. Im Übrigen richten sich die formellen Erfordernisse, das Verfahren, die Fristen und Gültigkeit von Referendumsbegehren nach der kantonalen Gesetzgebung.



























