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Verkehrsbehinderungen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge

VS. In den vergangenen Tagen gingen zahlreiche Beschwerden ein, wonach vor allem auf den Hauptstrassen landwirtschaftliche Fahrzeuge den Verkehr massiv behinderten.

Die Polizei weist daraufhin, dass Führer von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, welche den Verkehr behindern mit einer Strafanzeige verzeigt werden.

Verkehrsregelnverordnung
Art. 10, Abs 3. Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren
Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren,
unter sich einen Abstand von wenigsten 100m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen
halten. Dies gilt auf für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.

Art. 86, Abs 1. Mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen auf landwirtschaftlichen Strassen nur landwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich:
a. Gütertransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes.
b. Überführungsfahrten von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle oder bei der Anschaffung und zum Unterhalt der Fahrzeuge.
c. Personentransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes.

Art. 87, Abs 1. Mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Zusammenhang
stehen die Fahrten zwischen den verschiedenen Teilen des Betriebes, namentlich zwischen Hof
und Feld.

Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz

Art. 26, Abs 1. Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse werder behindert noch gefährdet.

Ratschläge:
• fahren Sie mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Nebenstrassen
• benutzen Sie Hauptstrassen nur für kurze Verschiebungen
• regelmässig Ausweichplätze anfahren um Personenwagen überholen zu lassen.
• Verschiebungen sollten während verkehrsarmen Zeiten durchgeführt werden.

BernBern / 09.04.2009 - 11:17:24