
Verkehr mit Heilmitteln geregelt
AI. Die Standeskommission informiert über ihren Beschluss zum Verkehr mit Heilmitteln sowie weitere Entscheidungen wie die Prämienverbilligung 2009.
Am 1. Januar 2002 trat das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21) mit den dazugehörigen Verordnungen in Kraft. Das kantonale Gesundheitsgesetz (GS 800.000) sowie die Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GS 800.010) wurden durch die Landsgemeinde vom 25. April 2004 und durch Beschluss des Grossen Rates vom 25. Oktober 2004 an die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes angepasst. Für den Erlass der weiteren erforderlichen Vollzugsbestimmungen wurde eine Übergangsfrist von sieben Jahren eingeräumt. Im Hinblick auf den Ablauf dieser Frist per Ende 2008 hat die Standeskommission einen allgemein verbindlichen Beschluss über den Verkehr mit Heilmitteln erlassen und die Vollzugsfragen im Detail geregelt.
Während die Heilmittelgesetzgebung Bereiche wie die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Ein- und Ausfuhr von Heilmitteln sowie das Verfahren für die Zulassung abschliessend regelt, werden Bestimmungen über Detailhandelsbetriebe im Wesentlichen den Kantonen überlassen. Die neu erlassenen kantonalen Vollzugsbestimmungen enthalten Vorschriften über die Bewilligungserteilung im Detailhandelsgewerbe, über Einrichtungen und Räumlichkeiten von Apotheken, Drogerien sowie weiteren Detailhandelsbetrieben, über den Umfang des Sortimentes, die Herstellung und Zulassung von Hausspezialitäten sowie über die Offenhaltung von Apotheken. Ergänzt wird der Regelungsbereich durch bestehende Bestimmungen des Standeskommissionsbeschlusses über die medizinischen Berufe (GS 811.001) und des Standeskommissionsbeschlusses über die Ausübung der anderen Berufe des Gesundheitswesens (GS 811.002) verwiesen, die ebenfalls den Verkehr mit Heilmitteln betreffen. Der Standeskommissionsbeschluss über den Verkehr mit Heilmittel (GS 812.001) ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
Standeskommissionsbeschluss über die kantonale Versicherungskasse
Das Vorsorgereglement der Versicherten der kantonalen Versicherungskasse Appenzell I.Rh. ist von der Standeskommission mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 neu gefasst worden. Das Reglement ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und hat den Standeskommissionsbeschluss über die Versicherungskasse vom 30. März 1999 (GS 172.411) ersetzt.
Gegenüber dem bisherigen Reglement ergibt sich ab 1. Januar 2009 insbesondere dadurch eine Änderung, dass der für die Höhe der Altersrente massgebende Umwandlungssatz im Alter 65 von bisher 6.8 % auf 6.4 % gesenkt wird. Mit dieser Senkung wird verhindert, dass die Versicherungskasse angesichts der ständig wachsenden Lebenserwartung der Versicherten kein Defizit erleidet. Laufende Altersrenten sind von dieser Massnahme nicht betroffen. Aktivversicherte mit Jahrgang 1949 und älter haben auf den 1. Januar 2009 eine Einmaleinlage erhalten, die diese Umwandlungssatzsenkung vollumfänglich kompensiert. Die Versicherten mit Jahrgang 1950 bis 1958 haben eine alters- und dienstjahresabhängige Teileinlage erhalten.
Die jüngeren Versicherten profitieren neu von höheren Sparbeiträgen, sodass das Sparkapital im Zeitpunkt der Pensionierung nach dem neuen Reglement entsprechend höher ausfallen wird. Damit wird die Senkung des Umwandlungssatzes aufgewogen. Als weitere wesentliche Neuerung lässt das neue Vorsorgereglement eine vorzeitige Pensionierung ab dem Alter 58 zu. Andererseits kann die Pensionierung bis zum Alter 70 aufgeschoben werden. Das Reglement bringt also eine gewisse Flexibilisierung.
Prämienverbilligungen 2009
Für die Verbilligung der Prämien der Krankenversicherungen wird im Jahre 2009 bei einem Bundesbeitrag von rund Fr. 3.6 Mio. sowie Beiträgen von Kanton und Bezirken von voraussichtlich je rund Fr. 700’000.– ein Gesamtbetrag von rund Fr. 5 Mio. zur Verfügung stehen. Für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs im Jahre 2009 sind folgende Richtprämien der günstigsten Krankenversicherung im Kanton Appenzell I.Rh. ausschlaggebend:
– für Kinder (Jahrgang 1991 und jünger) Fr. 500.–
– für junge Erwachsene (Jahrgang 1984 bis 1990) Fr. 1’930..–
– für Erwachsene (Jahrgang 1983 und älter) Fr. 2’270.–
Auf Seiten des Empfängers der Verbilligung ist das Gesamteinkommen gemäss Steuerveranlagung 2007 massgebend. Der eigene Prämienanteil der Versicherten (Selbstbehalt) wird von heute 7 % auf 6.5 % gesenkt.
Da das Prämienverbilligungsbudget 2008 gemäss Hochrechnung aufgrund der aktuellsten Steuerdaten nicht vollständig aufgebraucht werden dürfte, wird der Überschuss einem Rückstellungskonto zugewiesen, mit dem künftige Schwankungen ausgeglichen werden sollen. Ein allfälliger Überschuss aus dem Jahr 2009 wird an die Beiträge des Kantons und der Bezirke angerechnet.
Die Standeskommission hat die Anpassungen des Standeskommissionsbeschlusses über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (GS 832.501) auf den 1. Januar 2009 erlassen.
Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen / Interkantonale Prüfung von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen
Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) teilt mit, dass
? Art. 25 Abs. 4 des Reglements der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz durch Urteil des Bundesgerichtes vom 6. November 2008 aufgehoben wurde;
? sich seit dem 1. September 2008 die Prüfungen für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren ausschliesslich nach eidgenössischem Recht richten; sämtliche Erlasse der GDK über die interkantonale Prüfung wurden mit Beschluss der GDK vom 27. November 2008 als gegenstandslos aufgehoben;
? die praktischen Prüfungen für Osteopathinnen und Osteopathen 2009 vom 1. bis 30. Juni sowie vom 1. bis 30. November 2009 stattfinden werden. Anmeldungen haben für die Frühjahresprüfung bis spätestens 31. März sowie für die Herbstprüfung bis spätestens 31. August 2009 zuhanden des Zentralsekretariates der GDK, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, zu erfolgen.