Verfahren wegen Verleumdung eingestellt
Basel/BS. Montag, 25. April 2016. Am 7. Januar 2016 veröffentlichte die Basler Zeitung (BaZ) einen Artikel im Zusammenhang mit der illegalen Besetzung der Liegenschaft an der St. Johanns-Vorstadt vom 2. Januar 2016. Die Zeitung erhob den Vorwurf, dass Regierungsrat Dürr im Zusammenhang mit dieser Besetzung einen „Duldungsbefehl“ erteilt habe, obwohl er früher verlauten liess, dass sich die Politik nicht in die Polizeitaktik einmische. Den Vorwurf untermauerte die BaZ mit einem abgedruckten Einsatzprotokoll der Kantonspolizei. Gegen diese Behauptung setzte sich RR Dürr zur Wehr und erstattete eine entsprechende Strafanzeige wegen Verleumdung
Die Ermittlungen der Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft ergaben, dass die Einträge im Einsatzprotokoll des Fahndungsdienstes offensichtlich auf Missverständnisse oder Fehlinterpretationen telefonisch übermittelter Informationen zurückzuführen sind. Dafür, dass jemand den Regierungsrat Dürr wissentlich und willentlich diskreditieren wollte, gibt es keine Anhaltspunkte.
Indem sich die BaZ auf ein Einsatzprotokoll bezog, von dessen Korrektheit sie in gutem Glaube ausgehen konnte, hat sie in formeller Hinsicht die Wahrheit veröffentlicht.
Allein dies ist in Bezug auf den subjektiven Tatbestand, d.h. den nötigen Vorsatz relevant. Damit ist der Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt, der voraussetzt, dass jemand wissentlich und willentlich eine ehrenrührige Tatsache verbreitet, die in Wirklichkeit nicht vorliegt.
Entsprechend diesem Ermittlungsergebnis wird das Verfahren wegen Verleumdung wegen Fehlens des Tatbestandes eingestellt (Art. 319 StPO). Das wegen der unrechtmässigen Weitergabe des Einsatzprotokolls eingeleitete Verfahren gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB wird separat weitergeführt.



























