Vereine behalten Monopol auf Lotto-Veranstaltungen
TG. Lotto-Veranstaltungen dürfen weiterhin nur an Unterhaltungsabenden von Vereinen abgehalten werden.
Laut Bundesgericht bleibt es Privaten und Firmen auch in Zukunft verboten, solche Anlässe zu kommerziellen Zwecken durchzuführen.
Thurgauer Polizisten hatten im Mai 2006 «undercover» an einem Lotto in einem Hotel teilgenommen, zu der ein Privater via Flyer eingeladen hatte. Nach 30 Minuten stoppten die Beamten das Treiben. Der Veranstalter wurde später zu 2000 Franken Busse verurteilt. Die als Preise vorgesehenen Warengutscheine wurden eingezogen.
Das Thurgauer Obergericht sprach den Organisator 2007 vom Vorwurf einer Widerhandlung gegen das Lotteriegesgesetz dann aber frei. Es war zum Schluss gekommen, dass die Durchführung von Lottos auch Privaten gestattet sei, solange der Gewinn nicht in Geld bestehe und die Warenpreise direkt am Anlass ausgegeben würden.
Weitere Abklärungen notwendig
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Thurgauer Staatsanwaltschaft nun gutgeheissen und die Sache ans Obergericht zurückgeschickt. Laut dem Urteil muss es bei der bisherigen Praxis bleiben, dass nur Vereine an gelegentlichen Unterhaltungsanlässen Lottos durchführen dürfen, um damit ihre Kassen etwas aufzustocken.
Zulässig seien darüber hinaus allenfalls Lottos im Zusammenhang mit Familien- oder Betriebsfesten. Hingegen sei daran festzuhalten, dass es natürlichen oder juristischen Personen von Bundesrechts wegen verboten sei, Lotto-Veranstaltungen ohne besonderen Anlass allein zum Zweck des eigenen Gelderwerbs abzuhalten.
Solche Veranstaltungen könnten nicht mehr als harmlose Unternehmung angesehen werden, deren Regelung den Kantonen überlassen sei. Im konkreten Fall muss das Obergericht nun vertieft abklären, ob der Betroffene den umstrittenen Anlass tatsächlich wie von ihm behauptet im Auftrag eines Vereins durchgeführt hat.



























