Türsteher arbeitete ohne Bewilligung
Schaffhausen/SH. Dienstag, 8. März 2016. In der Nacht auf Samstag, 27. Februar 2016, hat die Schaffhauser Polizei in der Stadt Schaffhausen eine Kontrolle von Sicherheitsdienstleistungserbringenden (Türstehern) durchgeführt. Dabei wurde ein Mann festgestellt und verzeigt, der ohne eine gültige Bewilligung gearbeitet hat.
Polizisten kontrollierten in der Nacht von Freitag, 26. Februar 2016, auf Samstag, 27. Februar 2016, mehrere Türsteher. Dabei wurde ein Mann festgestellt, der dieser Tätigkeit ohne gültige Bewilligung nachging.
Er urde aufgrund des festgestellten Sachverhalts der Widerhandlung gegen das Polizeigesetz von der Schaffhauser Polizei verzeigt.
Im Kanton Schaffhausen traten am 1. November 2012 das neue Polizeigesetz und die Polizeiverordnung in Kraft. Gemäss Art. 27 und 27a Polizeigesetz bedürfen Personen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen (Sicherheitsangestellte), sowie natürliche und juristische Personen, die Sicherheitsdienstleistungen anbieten und erbringen (Sicherheitsunternehmen), einer Bewilligung der Polizei.
Als Sicherheitsdienstleistungen gelten namentlich Kontroll- und Aufsichtsdienste einschliesslich Türsteherdienste, Bewachungs- und Überwachungsdienste, Schutzdienste für Personen und Güter sowie Wertsachen, Detektivdienste und der Betrieb von Alarm-, Einsatz- und Sicherheitszentralen.



























