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Tourismusförderung: Rekurse abgewiesen

Appenzell/AI. Die Standeskommission hat Rekurse gegen Tourismusförderungsbeiträge abgewiesen.

Gegen die vom Amt für Tourismus gestützt auf das Tourismusförderungsgesetz (TFG) bei Betrieben für das Jahr 2008 in Rechnung gestellten Beiträge in den Tourimusförderungsfonds wurde von verschiedenen Betriebsinhabern bei der Standeskommission Rekurs erhoben.

Die Standeskommission hat die Rekurse abgewiesen. In ihren Erwägungen hat sie dargelegt, dass der Kreis der am Tourismus interessierten Betriebe in der kantonalen Tourismusförderungsgesetzgebung weit gezogen wird. Neben Treuhandbüros werden auch Banken, Druckereien, Versicherungsunternehmen, Grafikateliers, Arztpraxen, Architekturbüros oder Anwaltskanzleien ausdrücklich aufgeführt. Der Gesetzgeber wollte nicht nur diejenigen Betriebe zur Finanzierung der Tourismusförderung beiziehen, die ihr Dienstleistungsangebot ausschliesslich oder überwiegend auf Touristen ausrichten, sondern auch solche, die lediglich indirekt vom Tourismus profitieren.

Touristen, die im Kanton Appenzell Innerrhoden ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung erwerben wollen, werden erfahrungsgemäss gelegentlich Dienstleistungen von Treuhandbüros, Anwaltskanzleien oder Ärzten in Anspruch nehmen. Architekten werden erfahrungsgemäss für die Planung von Ferienhäusern beigezogen. Auch die direkt im Tourismusbereich tätigen Unternehmungen wie Restaurants, Hotels, Seilbahnbetriebe etc. nehmen die Angebote der ansässigen Dienstleistungsbetriebe und des Gewerbes regelmässig in Anspruch. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, als Voraussetzung für eine Tourismusabgabe den Nachweis für einen effektiven Profit aus dem Tourismus zu verlangen. Stattdessen hat er bestimmte Betriebszweige der Abgabepflicht unterstellt, die erfahrungsgemäss zumindest indirekt vom Tourismus profitieren. Mit dieser relativ pauschalen Regelung entlastet er neben der Verwaltung auch die Betriebe, die ansonsten den Nachweis, dass sie unterhalb einer bestimmten Schwelle aus dem Tourismus profitieren, erbringen müssten. Würde eine weniger schematische Lösung gewählt, müssten wesentliche Teile der Erträge für den entsprechenden Verwaltungsaufwand verwendet werden, was letztlich zu einer Erhöhung der Abgabe führen würde.

Die Erhebung des gesetzlichen Minimalbetrages von 100 Franken, um den es bei den fraglichen Rekursen ging, wurde daher geschützt.

Appenzell InnerrhodenAppenzell Innerrhoden / 21.02.2009 - 12:49:00