Tödlicher Fenstersturz von demenzkranker Frau
Bezüglich des tödlichen Fenstersturzes einer demenzkranken Frau weist das Bundesgericht die Beschwerde der Tochter ab.
Der tödliche Sturz einer demenzkranken Frau aus dem Fenster eines Thurgauer Alters- und Pflegeheims bleibt für das Pflegepersonal ohne strafrechtliche Konsequenzen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Tochter der Verstorbenen abgewiesen.
Die demenzkranke 92-Jährige hatte am Morgen des 14. Oktobers 2004, zwei Tage nach ihrem Heimeintritt, versucht, nach Hause zu gehen. Das Personal brachte die Frau aus dem Garten zurück in ihr Zimmer im zweiten Stock und verabreichte ihr ein Beruhigungsmittel.
Sechs Meter abgestürzt
Die Pflegenden zogen sich anschliessend zur Kaffeepause zurück. Die betagte Frau verliess kurze Zeit später erneut ihr Zimmer und gelangte auf dem gleichen Stock zu einem Fenster. Die stark sehbehinderte Frau glaubte offenbar, sich im Parterre zu befinden und wollte über die Fensterbrüstung ins Freie gelangen.
Sie stürzte sechs Meter in die Tiefe und zog sich dabei tödliche Verletzungen zu. Die Angehörigen erhoben in der Folge Anzeige wegen fahrlässiger Tötung gegen zu ermittelnde Organe und Angestellte des Heims. Das Bezirksamt Steckborn stellte die Strafuntersuchung 2006 ein.
Tragischer Unfall
Es war zum Schluss gekommen, dass es sich um einen tragischen Unfall gehandelt habe. Der Verdacht, dass die Leitung oder Angestellte des Heims verantwortlich sein könnten, habe sich nicht erhärten lassen. Eine Eingabe der Tochter des Opfers an die Thurgauer Anklagekammer blieb erfolglos.
Das Bundesgericht hat ihre Beschwerde nun ebenfalls abgewiesen. Laut den Lausanner Richtern ist neueingetretenen demenzkranken Patienten zwar eine erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Entscheidend sei jedoch, dass die Frau nach Verabreichung des Medikaments ruhig gewesen sei.
Das Risiko, dass sie gleichwohl versuchen könnte, das Heim wieder zu verlassen, sei für die Pflegenden nicht erkennbar gewesen. Das Bundesgericht räumt zwar ein, dass die Untersuchung nicht frei von Mängeln war. Diese Fehler hätten die letztlich entscheidende Klärung der Tatfrage indessen nicht wesentlich beeinträchtigt.



























