Teilzonenplan und Rodungsgesuch im Vorderdorf
Grub/AR. Der Gemeinderat hat für die Parzelle Nr. 475, Vorderdorf einen Teilzonenplan erarbeitet.
Von diesem Teilzonenplan betroffen ist auch die Nachbarparzelle Nr. 614. Die bestehenden Bauten, das ehemalige Feuerwehrgebäude und die Materialbaracke, befinden sich heute in der Waldabstandsfläche. Eine Sanierung und eine zweckmässige Nutzung der bestehenden Bauten eignen sich aufgrund der Bausubstanz nicht.
Der Gemeinderat plant den Abbruch der bestehenden Bauten. An deren Stelle soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Doppeleinfamilienhaus, eine Tiefgarage mit Parkraum für die Gemeindefahrzeuge und einen Raum für das Bauamt mit Büro und Werkstatt zu erstellen. Wenn die Voraussetzungen vorhanden sind, sollen auch die fehlenden Zivilschutzplätze an diesem Standort realisiert werden. Für dieses Projekt liegt ein Grobkonzept vor.
Aufgrund der heutigen Waldgrenze mit dem entsprechenden Waldabstand wäre aber eine haushälterische Nutzung der Parzelle Nr. 475, Vorderdorf, nicht möglich.
Auf der vorgenannten Parzelle soll deshalb ein Waldstück von 634 m2 gerodet werden. Mit dieser Rodung kann eine raumplanerische Nutzung auf diesem Grundstück sicher gestellt werden. Die Einhaltung eines reduzierten gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstandes von zwölf Metern ist somit gewährleistet. Als Realersatz sind ökologische Aufwertungsmassnahmen zugunsten des Natur- und Heimatschutzes im Gebiet des Dorfweihers, Parzelle Nr. 465, Weiher, auf einer Fläche von rund 2‘300 m2 vorgesehen.
Das Planungsamt und das Oberforstamt von Appenzell Ausserrhoden haben die Planunterlagen für den Teilzonenplan und das Rodungsgesuch mit den ergänzenden Planungsberichten eingesehen.
Der Teilzonenplan und das Rodungsgesuch sind vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 7. Mai 2009 genehmigt worden. In Absprache mit dem Oberforstamt werden der Teilzonenplan und das Rodungsgesuch gleichzeitig während 30 Tagen – vom 22. Mai 2009 bis zum 21. Juni 2009 – öffentlich aufgelegt.
Allfällige Einsprachen gegen den Teilzonenplan sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet sowie mit bestimmtem Begehren an den Gemeinderat Grub, Dorf 60, 9035 Grub AR, zu richten. Zur Einsprache legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 111 Baugesetz AR; bGS 721.1).



























