SVP ergreift Referendum gegen das neue Personalrecht
Herisau/AR. Nach Auffassung der SVP-Einwohnerratsfraktion verstösst das vom Einwohnerrat am 9. Dezember 2009 genehmigte neue Personalrecht gegen übergeordnetes Recht.
Das heisst gegen die Gemeindeordnung (Verfassung) der Gemeinde Herisau sowie gegen das auf die Kantonsverfassung gestützte Gemeindegesetz vom 7. Juni 1998. Letzteres schreibt den Gemeinden das obligatorische Referendum bei der Änderung allgemeinverbindlicher Reglemente vor.
Die neue Regelung, den Abteilungsleitern die Zuständigkeit für die Anstellung des Gemeindepersonals zu übertragen steht im Widerspruch zur Gemeindeordnung, in welcher unter Artikel 33f klar festgehalten ist, dass der Gemeinderat insbesondere die Lehrpersonen sowie das übrige Gemeindepersonal wählt. Diese Zuständigkeit kann nicht delegiert werden. Der Einwohnerrat darf deshalb nicht nach eigenem Gutdünken die Gemeindeordnung abändern. Ein verbindlicher Entscheid des Souveräns ist folglich zwingend notwendig.
Die SVP-Einwohnerratsfraktion empfiehlt das neue Personalrecht aber auch aus folgenden Gründen zur Ablehnung:
• Der Gemeinderat soll nach wie vor für die Anstellung der Lehrpersonen sowie des üb-rigen Gemeindepersonals verantwortlich sein. Mit der Delegation an seine Abteilungs-leitungen wird Verantwortung abgeschoben. Ausserdem erhält der Gemeindeschreiber zu viel Einfluss, da er nicht mehr vom Stimmvolk gewählt werden muss.
• Das neue Reglement sieht für ausserfamiliäre Kinderbetreuung Zulagen vor. Mit die-sem Artikel wird jede Familie, in der sich ein Elternteil vollends der Erziehung und Betreuung des Kindes oder der Kinder widmet und durch das auf ein zweites Ar-beitseinkommen und externe Kinderbetreuung verzichtet diskriminiert.
• Es ist von öffentlichem Interesse, dass frei werdende oder neu geschaffene Stellen intern und öffentlich ausgeschrieben werden. Diese Stellen dürfen nicht einfach durch Berufung oder Beförderung besetzt werden.
• Eine Treueprämie nach fünf Jahren ist unüblich und trägt wenig zur Motivation der Mitarbeitenden bei.
• Dienstaltersgeschenke sollen nach Vollendung des 15., 25. und 35. Dienstjahres aus-bezahlt werden. Die neue Regelung sieht Dienstaltersgeschenke nach 10, 20, 30 und 40 Dienstjahren vor.
• Der 2. Januar soll – analog der Privatwirtschaft – nicht als bezahlter Feiertag gelten
• Halbe Feiertage wie der Nachmittag des Gidio Hosestoss, des Jahrmarktmontages, des Kinderfestes, des 24. und des 31. Dezembers soll es – analog der Privatwirtschaft – nicht geben.
• Eine Ombudsstelle mit nicht absehbaren finanziellen Folgen benötigt die Gemeinde Herisau nicht.
• Der Konsum von Alkohol und anderen Drogen soll während der Arbeitszeit grundsätz-lich nicht gestattet sein. Spezielle Anlässe sollen nicht vorbehalten bleiben.
• Über sämtliche Ausnahmen, die im Reglement nicht explizit erwähnt werden, soll der gesamte Gemeinderat und nicht bloss das Gemeindepräsidium entscheiden.
Referendums-Unterschriftsbogen können unter: zuberbuehler@gmx.ch angefordert werden.



























