Strenge Auflagen für den Streptomycin-Einsatz
TG. Nachdem die Bundesbehörden den Einsatz von Streptomycin zur Bekämpfung des Feuerbrands in Obstanlagen bewilligt haben, bereitet sich der Kanton auf den Einsatz des Antibiotikums vor.
Eine Arbeitsgruppe bestehend aus Bienenhaltern, Obstbauern, Bieneninspektoren und Mitarbeitern der kantonalen Verwaltung hat ein Konzept für den beschränkten, kontrollierten Einsatz von Streptomycin unter strengen Auflagen erarbeitet.
Das Bundesamt für Landwirtschaft hat am 28. Januar 2008 den Einsatz von zwei Streptomycin-Präparaten für einen beschränkten Einsatz bis zum 1. Juli 2008 bewilligt. Dabei wurden die Interessen der Imkerinnen und Imker ebenso berücksichtigt wie der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Der Einsatz des Antibiotikums ist an strenge Auflagen gebunden. Der Einsatz darf nur während der Blüte und bei hoher Infektionsgefahr erfolgen. Die Obstproduzenten werden über die Blüteninfektionsprognose informiert und erhalten Spritzempfehlungen vom BBZ Arenenberg. Streptomycin darf nur in geschlossenen Niederstammanlagen gespritzt werden. Zum Siedlungsgebiet muss ein Mindestabstand eingehalten werden. Hochstamm-Feldobstbäume sind von der Behandlung mit Streptomycin ausgeschlossen. Die Abgabe des Präparates erfolgt kontrolliert durch die kantonale Pflanzenschutzstelle.
Streptomycin ist als nicht bienengefährlich eingestuft. Rückstände im Honig sind jedoch zu erwarten. Alle Imkerinnen und Imker, deren Bienenhaltungsstandort sich in der Nähe einer Obstanlage befindet, für die der Einsatz von Streptomycin bewilligt wurde, erhalten anfangs April ein detailliertes Informationsschreiben. Der Honig aus Bienenhaltungen, die sich innerhalb eines Aktionsradius von drei Kilometern um eine behandelte Obstanlage befinden, wird vom Kantonalen Laboratorium beprobt und analysiert. Die Kosten trägt das Landwirtschaftsamt. Bis zum Vorliegen des Resultates darf der Honig nicht in Verkehr gebracht werden. Belasteter Honig wird eingesammelt und vernichtet. Der Thurgauer Regierungsrat erlässt für dieses Frühjahr kein Bienenverstellverbot. Streptomycin darf nur ausserhalb des Bienenflugs, zwischen 19 und 9 Uhr, gespritzt werden. Bienenhalterinnen und -haltern wird empfohlen, möglichst frühzeitig den Kontakt zu den Obstproduzenten zu suchen.
Alle zur Behandlung vorgesehenen und effektiv behandelten Obstanlagen sowie die Bienenhaltungsstandorte sowie die Gemeindelisten sind im Internet unter www.landwirtschaftsamt.tg.ch einsehbar.
Ältere Artikel zu diesem Thema:
– «Streptomycin-Einsatz gegen Feuerbrand» vom 26. März 2008



























