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Steuertarife für Alleinstehende und Verheiratete

Laut Bundesgericht ist nicht zu beanstanden, dass Alleinstehende mit wenig Einkommen im Thurgau dreimal mehr Steuern zahlen als gleich viel verdienende Ehepaare.

Gemäss dem Urteil ist ein Direktvergelich nur der Steuerlast wenig aussagekräftig.

Mit ihrem Entscheid haben die Lausanner Richter die Beschwerde einer alleinstehenden Frau abgewiesen, deren Gesamteinkommen 50 200 Franken beträgt. Dafür zahlt sie rund 5600 Franken Staats- und Gemeindesteuern. Sie hatte argumentiert, dass gemäss dem seit 2005 geltende Steuergesetz Ehepaare neu viel tiefer besteuert würden.

Gebot der Rechtsgleichheit
Alleinstehende würden dagegen gleich oder sogar leicht stärker belastet. Habe ein Ehepaar ohne Kinder das gleiche Gesamteinkommen wie sie als Witwe, zahle es fast dreimal weniger Steuern. Das verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Das trifft laut den Lausanner Richtern nicht zu. Der angestellte Vergleich sei so nicht schlüssig. Einander gegenüberzustellen seien vielmehr die Steuerbelastungen von Einkommen, das beiden Kategorien den gleichen Lebensstandard ermögliche.

Näher am Existenzminimum
Um dies zu gewährleisten, müsse das Einkommen eines Ehepaars gemäss Statistik 1,4 mal höher sein als das einer alleinstehenden Person. So berechnet müsste beim Ehepaar von einem Gesamteinkommen von 70 300 Franken und nach Berücksichtigung der Abzüge von einer Steuerlast von 6500 Franken ausgegangen werden.

Das liege deutlich über dem Betrag, den die Beschwerdeführerin zahlen müsse. Nehme man im übrigen ihren Massstab, so stünden ihr nach Abzug der Steuern vom steuerbaren Einkommen noch 35 800 Franken zur Verfügung, dem Ehepaar 37 200 Franken. Das Ehepaar, von dessen Einkommen zwei Personen leben müssten, sei damit klar näher am Existenzminimum.

ThurgauThurgau / 03.07.2008 - 12:33:00