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Sterbehilfeorganisation konnte Kosten belegen

Basel/BS. Montag, 2.November 2015. Anfang August 2015 äusserten einige Medien den Verdacht, dass die Stiftung Eternal Spirit die Kosten für eine Sterbebegleitung zu grosszügig bemesse und deshalb möglicherweise der Straftatbestand Art. 115 des Strafgesetzbuches (selbstsüchtige Beweggründe) erfüllt sei.

Aufgrund dieses Verdachts leitete die Staatsanwaltschaft ein polizeiliches Ermittlungsverfahren ein und klärte ab, ob die Aktivitäten der Stiftung den Straftatbestand der Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord, Art. 115 StGB, erfüllen. Es ging dabei konkret um die in Rechnung gestellten Kosten für die Freitodbegleitungen und die damit verbundene Frage, ob eventuell selbstsüchtige Beweggründe vorliegen.

Die für die Ermittlungen notwendigen Unterlagen wurden der Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft durch die Stiftung Eternal Spirit zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen der Abklärungen konnte die Frage betreffend selbstsüchtige Beweggründe eindeutig verneint werden, ergaben doch die Ermittlungen insbesondere, dass die pro Freitodbegleitung anfallenden Kosten lückenlos belegt werden können, umfangreiche Arbeiten geleistet, jedoch nicht verrechnet werden, die verrechneten Arbeiten und Aufwände zu angemessenen Ansätzen in Rechnung gestellt werden und ein allfälliger Überschuss nicht einzelnen privaten Personen aus der Stiftung Eternal Spirit bzw. dem Verein lifecircle zukommt.

Das Verfahren wurde mit einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1, lit.a. StPO, abgeschlossen.

Unabhängig von diesem Verfahren werden weiterhin alle Aussergewöhnlichen Todesfällen (AGT), worunter auch der Suizid fällt, durch die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft sowie das Institut für Rechtsmedizin jeweils auf ihren forensischen Aspekt untersucht.

Basel-StadtBasel-Stadt / 02.11.2015 - 12:47:44