Sterbehilfe soll gesetzlich geregelt werden
Ärztinnen und Ärzten soll es künftig erlaubt sein, bei tödlich erkrankten und nicht mehr urteilsfähigen Patienten passive Sterbehilfe zu leisten.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau schickt einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung. Gefordert wurde diese neue Bestimmung im Gesundheitsgesetz durch einen Vorstoss im Grossen Rat, der im Februar 2007 erheblich erklärt worden ist.
Passive Sterbehilfe, also der Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen soll unter drei Voraussetzungen zugelassen werden. Erstens muss das Grundleiden mit aussichtsloser Perspektive einen Verlauf genommen haben, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Zweitens muss das Hinausschieben des Todes eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bringen und drittens muss der Verzicht auf weitere Behandlungen dem mutmasslichen Willen des Patienten oder der Patientin entsprechen. Im Weiteren sieht die neue Gesetzesbestimmung vor, dass die Bezugspersonen oder die gesetzlichen Vertreter der Patientin oder des Patienten von den behandelnden Ärzten für ihren Entscheid mit einzubeziehen sind.
Bezüglich Patientenverfügung soll eine Bestimmung in das Gesundheitsgesetz aufgenommen werden, in der es heisst, dass eine vom Patienten früher verfasste Verfügung bezüglich lebensverlängernder Massnahmen zu beachten sei. Sie sei nur dann nicht zu beachten, wenn sie gegen die Rechtsordnung verstosse oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Sterbende in der Zwischenzeit die Einstellung geändert habe. Der Regierungsrat hat sich entschieden, diese Bestimmung aufzunehmen, obwohl der Bund in Kürze eine diesbezügliche Regelung einführen will. Er will damit den Auftrag, den er mit der erheblich erklärten Motion erhalten hat, erfüllen.
Da die Aufnahme einer Gesetzesbestimmung über die passive Sterbehilfe über die öffentlichen Spitäler hinaus Bedeutung hat, soll der Geltungsbereich neu ausgeweitet werden. Damit sollen neben den Häusern der Spital Thurgau AG auch jene Privatspitäler, die über einen Grundversorgungsauftrag verfügen oder in Spezialbereichen einen umfassenden Versorgungsauftrag erfüllen, der neuen Gesetzesbestimmung unterstellt werden. Hinzu kommen die Alters- und Pflegeheime sowie im ambulanten Bereich die Spitexdienste. In jedem Fall bleibt der Entscheid über den Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen der Ärztin beziehungsweise dem Arzt vorbehalten.
Im Rahmen dieser Gesetzesrevision sollen auch die Bestimmungen über Eingriffe an Verstorbenen bereinigt werden. Es geht dabei um Regelungen, wann Obduktionen vorgenommen und Transplantationen durchgeführt werden dürften. Neu darf eine Obduktion im Grundsatz nur erfolgen, wenn die verstorbene Person dazu eingewilligt hat. Transplantationen richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Transplantationen.
Schliesslich soll eine Bestimmung aufgehoben werden, gemäss dieser der Kanton an den Bau und die Ausstattung von Pflegeheimen Bau- und Betriebsbeiträge leisten kann. Da der Kanton seit 2002 kein eigenes Alters- und Pflegeheim mehr führt und seither die Gemeinden für die Alterspflege allein zuständig sind, kann diese Bestimmung ersatzlos gestrichen werden.
Das Departement für Finanzen und Soziales führt nun bei verschiedenen Einrichtungen des Gesundheitswesens bis zum 7. November 2008 eine externe Vernehmlassung durch. Vernehmlassungsteilnehmer sind unter anderem die Spital Thurgau AG, die Privatspitäler mit Sitz im Kanton Thurgau, die Thurgauische Krebsliga, das Palliativnetz Ostschweiz sowie die Ärztegesellschaft Thurgau.



























