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Standeskommisssion rügt Rekurs

AI. Der kantonalen Bibliothek wurden 3'000 Franken zugesprochen und ein Rekurs gegen einen Wanderwegplan wurde abgewiesen.

Aus den Verhandlungen der Standeskommission gehen folgende Punkte hervor:

Beitrag an die Bibliothek
Die Standeskommission erteilt der Kantonsbibliothek Appenzell Innerrhoden für die im Rahmen eines vom Schweizerischen Nationalfonds unterstützten Projektes für die Erfassung historisch wertvoller Buchbestände in den Bibliotheken des Kantons Appenzell Innerrhoden einen Kredit von 3’000 Franken zu Lasten des Lotteriefonds.

Die Ergebnisse dieser bibliotheksgeschichtlichen Erfassung, die den Aufbau, die Herkunft und Einzigartigkeit des Buchbestandes dokumentieren wird, wird voraussichtlich im Jahre 2008 in Buchform unter dem Titel «Handbuch der historischen Buchbestände in der Schweiz» publiziert.

Zweckmässigkeit asphaltierter Wegabschnitte
Mit Rekurs gegen den von einem Bezirk aufgelegten Fuss- und Wanderwegnetzplan wurde eine über einen öffentlichen Strassenabschnitt verlaufende Wegführung eines Wanderweges als unzweckmässig gerügt.

Die Standeskommission hat in Abweisung des Rekurses diesbezüglich auf die Botschaft des Bundesrates zum Fuss- und Wanderweggesetz vom 26. September 1983 (FWG) verwiesen, in welcher festgestellt wurde, dass die Wanderwegnetze auch weniger geeignete Elemente wie Trottoirs und dem allgemeinen Fahrverkehr geöffnete Strassen enthalten können.

Gemäss Artikel 3 Absatz 2 FWG können Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen als zweckmässige Verbindung zwischen den einzelnen Wanderwegen dienen. Die Kantone haben jedoch gemäss Artikel 4 Absatz 1 FWG unter anderem dafür zu sorgen, dass die Fuss- und Wanderwegpläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden, da Wege ohne Hartbeläge und ohne allgemeinen Fahrverkehr für das der Erholung dienende Wanderwegnetz als ideal betrachtet werden.

Die Standeskommission hat im vorliegenden Fall das auf einer geteerten und dem Verkehr offenen Strasse verlaufende Teilstück eines Wanderweges als vertretbar erachtet, da es sich um ein zentrales Verbindungsstück zwischen Wanderwegen handelt und sich zur Zeit noch keine Alternativlösung im Detail festlegen lässt. Eine optimalere Regelung hat der zuständige Bezirk in Wahrnehmung der vom Fuss- und Wandweggesetz verlangten periodischen Überprüfung anzustreben.

Appenzell InnerrhodenAppenzell Innerrhoden / 17.10.2007 - 10:27:00