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Stadtpolizei St.Gallen: Regeln für Feuerwerk und Funken am 1. August

Wer am 1. August Feuerwerk abbrennt, muss gewisse Sicherheitsbestimmungen einhalten.

Zudem müssen 1. August-Funken frühzeitig bei der städtischen Stelle Umwelt und Energie angemeldet werden. Im Allgemeinen empfiehlt die Stadtpolizei St.Gallen auch dem Tierschutz Beachtung zu schenken.

Gemäss dem Immissionsschutzreglement darf Feuerwerk anlässlich von Feiern zum Bundesfeiertag nur am 1. August abgebrannt werden. Am 31. Juli darf in der Stadt St.Gallen noch kein Feuerwerk gezündet werden. Beim Abbrennen müssen die Sicherheitsbestimmungen, welche auf jedem Produkt vermerkt sind, eingehalten werden. Insbesondere sind auch die Angaben bzgl. Mindestalter und Mindestabständen zu Gebäuden zu berücksichtigen.

Tierschutz

Feuerwerk, insbesondere Knallkörper, versetzen Tiere immer wieder in Angst und Schrecken. Betroffen davon sind nicht nur Wildtiere, auch Haustiere geraten durch den Lärm in Panik. Der Verzicht auf Knallkörper ist deshalb empfehlenswert. Zudem werden Holzhaufen durch Tiere gerne als Unterschlupf genutzt. Wer einen Funken plant, soll diesen deshalb frühestens am Vortag aufschichten, da er ansonsten beim Abbrand zu Todesfallen für Kleintiere wie Igel oder Mäuse werden kann.

Wer für den Abend des Nationalfeiertages einen „Funken“ plant, soll diesen bei der städtischen Stelle Umwelt und Energie anmelden.

 

Quelle: Stadtpolizei St.Gallen
Titelbild: Symbolbild © Botond Horvath – shutterstock.com

Ereignisse / 28.07.2023 - 13:15:48