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Sonntagsverkauf: Neue Regelung

Romanshorn. Ab diesem Jahr können an den vier Sonntagen vor dem 24. Dezember die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung des Arbeitsinspektorates beschäftigt werden.

Vorbehalten bleibt die Bewilligung der Gemeinde gemäss Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten. Gemäss diesem Gesetz kann die Gemeinde den Verkaufsgeschäften das Offenhalten an vier Sonntagen im Jahr bewilligen.

Verkaufsoffene Sonntage in Romanshorn
In Romanshorn werden neu in der Adventszeit zwei generell bewilligungsfreie Verkaufssonntage festgelegt. In der Regel sind dies der 1. und der 4. Adventssonntag. Die restlichen zwei verkaufsoffenen Sonntage können durch die Ladenbesitzer frei gewählt werden. Hierfür ist nach wie vor sowohl eine Bewilligung der Gemeinde als auch des Arbeitsinspektorates erforderlich. Für das Jahr 2008 können die Verkaufsgeschäfte somit am 30. November 2008 (Chlausmarkt) und am 21. Dezember 2008 ohne Bewilligung offen gehalten werden.

ThurgauThurgau / 11.11.2008 - 08:46:00