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Schutz vor Scheintherapien

TG. Die Berufe der Komplementärmedizin werden im Kanton neu geregelt. Quacksalber haben es in Zukunft schwieriger.

Die Berufe der Komplementärmedizin und Osteopathie sind im Kanton Thurgau seit dem 1. Januar neu geregelt. Nach wie vor gilt eine Bewilligungspflicht für die drei Bereiche Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin und Traditionelle Europäische Naturheilkunde. Neu wird jedoch auf eine kantonale Prüfung verzichtet.

Wer eine selbstständige Berufsausübung im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM), der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde (TEN) oder der Homöopathie (HMO) ausübt, bedarf einer Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktiker oder -praktikerin. Eine solche Bewilligung bekommt nur, wer entweder die Verbandsprüfung erfolgreich absolviert hat oder aber eine Registrierung beim Erfahrungsmedizinischen Register (ERM) nachweisen kann.

«Früher praktizierten viele Personen ohne registriert zu sein, was die ganze Sache sehr unübersichtlich machte. Jetzt, da sich alle in der Komplementärmedizin tätigen Personen registrieren müssen ist der Gesundheitsschutz gewährleistet», so Claudia Lehmann vom Rechtsdienst des Departement für Finanzen und Soziales (DFS). Wie schon vor der neuen Gesetzgebung gelte eine Anerkennung durch das ERM weiterhin als Qualitätslabel. «Neu müssen sich aber auch Praktizierende mit dem Label registrieren lassen, sonst machen sie sich strafbar», so Lehmann weiter.

Unter anderem wird für die Komplementärmediziner eine Fortbildungspflicht von mindestens 35 Unterrichtsstunden pro Jahr vorgeschrieben. Die Osteopathie wird neu als eigenständiger Beruf anerkannt. Eine Berufsausübungsbewilligung erteilt ebenfalls das Departement für Finanzen und Soziales. Die aufsichtsrechtliche Befugnis liegt beim kantonsärztlichen Dienst.

Das DFS weist darauf hin, dass neue sowie nachträgliche Gesuche um die Erteilung einer Bewilligung bis zum 31. August 2008 beim kantonsärztlichen Dienst einzureichen sind. Wer einen komplementärmedizinischen Beruf ausübt und es versäumt, eine Bewilligung einzuholen, macht sich strafbar und kann verzeigt werden.

ThurgauThurgau / 18.02.2008 - 16:53:00