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Scheinkäufe dürfen weitergeführt werden

St. Gallen. Der Einsatz polizeilicher Scheinkäufer im Drogenmilieu bedarf keiner richterlichen Genehmigung, sofern dabei gewisse Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Das Präsidium der Anklagekammer hatte im Jahr 2003 im Rahmen eines formellen Genehmigungsverfahrens festgestellt, dass der von der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Einsatz polizeilicher Scheinkäufer im Drogenmilieu keiner richterlichen Genehmigung bedarf, sofern dabei gewisse Rahmenbedingungen eingehalten werden. V

erlangt wurde, dass mit dem Scheinkauf nicht auf die Willensbildung des Drogenhändlers eingewirkt wird, ihm lediglich Kaufbereitschaft durch Sichtkontakt oder eine unverfängliche Frage signalisiert wird, der polizeiliche Scheinkäufer vor dem Einsatz durch die Staatsanwaltschaft belehrt wird, der Zugriff im unmittelbaren Anschluss an den Scheinkauf erfolgt und das Vorgehen aktenmässig dokumentiert wird.

Ein Entscheid des Bundesgerichts zu verdeckten Ermittlungen in Internet-Chat-Rooms hat Anlass gegeben, diese Praxis nochmals zu überdenken. Der Präsident der Anklagekammer hat mit Entscheid vom 25. Februar 2009 bestätigt, dass von einer (genehmigungspflichtigen) verdeckten Ermittlung erst dann gesprochen werden kann, wenn der nicht als Angehöriger der Polizei erkennbare Ermittler auf die Willensbildung seiner Zielperson ein Mindestmass an Einfluss nimmt.

Dies ist beim polizeilichen Scheinkauf, wie er in St. Gallen gehandhabt wird, nicht der Fall. Der Einsatz dauert nur wenige Minuten. Der Drogenhändler interessiert sich nicht um die Identität des potentiellen Käufers; und der Ermittler tritt der Zielperson auch nicht mit einer falschen Identität entgegen.

Das Geschäft wird nicht vom Scheinkäufer angebahnt, sondern geht vom Drogenhändler aus. Das Verkaufsangebot wird vom Scheinkäufer ohne weitere Diskussionen angenommen, und das vermeintliche Geschäft wird unverzüglich abgeschlossen.

Damit kann die bisherige Praxis der polizeilichen Scheinkäufe im Kanton St. Gallen weitergeführt werden.

Der vollständige Entscheid ist unter www.gerichte.sg.ch abrufbar.

St.GallenSt.Gallen / 26.02.2009 - 14:19:02