Rentnerin löste Waldbrand aus
Urnäsch. Eine 68-jährige Frau wollte mit ihrem Enkel Würste braten - und löste einen Waldbrand aus.Dabei wurden rund 10'500 Quadratmeter Wald zerstört.
Am Sonntagnachmittag, 22. April, um 14 Uhr, ging in der Notrufzentrale der Kantonspolizei die Meldung ein, dass in Urnäsch auf der Alp Kotnecker im Wald ein Feuer ausgebrochen sei. Unverzüglich wurden die Feuerwehren Urnäsch und Neckertal sowie eine Polizeipatrouille aufgeboten.
Brandbekämpfung mit Helikopter
Weil das Brandgebiet abgelegen und schwer zugänglich war, wurde zur Brandbekämpfung ein Helikopter eingesetzt, der aus einem Weiher in Hemberg Wasser schöpfte.
Zwischenzeitlich legten die rund 50 Feuerwehrkräfte eine Schlauchleitung vom Fluss Necker zur Alp, um unterstützend einzugreifen und insbesondere die Brandnester zu bekämpfen. Um 16.45 Uhr war der Brand unter Kontrolle und um 18.30 Uhr war das Feuer gelöscht.
Feuer geriet ausser Kontrolle
Eine 68-jährige Frau begab sich in Begleitung ihres Enkels auf die Alp Kotnecker und entfachte ein Feuer zum Würstebraten. Nach dem Grillende legte die Frau die vom Feuer angesengten Holzstücke zur Seite, wo sich dünnes Holz von erfolgten Holzschlägen befand.
Dort entfachte sich anschliessend ein Brand, der auf Äste übergriff und somit rasch ausser Kontrolle geriet. Ein Wanderer alarmierte in der Folge die Feuerwehr. Die Brandverursacherin wird beim Kantonalen Verhöramt zur Anzeige gebracht.
Akute Waldbrandgefahr
Auch ohne den Erlass eines ausdrücklichen Feuerverbotes erinnert die Polizei an die Kantonale Waldgesetzgebung von Appenzell Ausserrhoden, die generell vorschreibt: «Bei Waldbrandgefahr wegen Trockenheit und starkem Wind, Föhn und so weiter ist das Feuern im Wald und in Waldesnähe verboten».
Feuerverbot im Wald
Gemäss der Kantonalen Waldgesetzgebung ist das Feuern im Wald oder in Waldesnähe grundsätzlich verboten, beziehungsweise nur an bewilligten Feuerstellen sowie an anderen geeigneten Stellen gestattet, sofern mindestens ein Abstand von vier Metern zum nächsten Baum eingehalten wird. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Forstamtes ist zudem das Verbrennen von Schlagabfällen nicht erlaubt. Bei Waldbrandgefahr wegen Trockenheit und starkem Wind, Föhn und so weiter ist das Feuern im Wald und in Waldesnähe verboten.



























