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Rekursentscheid zum Bauen im Streusiedlungsgebiet

Appenzell/AI. In einem Rekursentscheid äussert sich die Standeskommission zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnbauten im Streusiedlungsgebiet.

Der Eigentümer eines Wohnhauses, das ausserhalb des Baugebietes in der Streusiedlungszone liegt und schon seit einiger Zeit nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, möchte das Haus abreissen und durch ein neues ersetzen, das den Stil und die Proportionen des heutigen Baus übernimmt. Gegen die erteilte Baubewilligung hat der Heimatschutz St.Gallen/Appenzell I.Rh. bei der Innerrhoder Standeskommission (Regierung) Rekurs erhoben.
Nach Art. 66 Abs. 2 der Verordnung zum Baugesetz (BauV) kann in Streusiedlungsgebieten der Abbruch und Wiederaufbau von bestehenden Bauten, die Wohnungen enthalten, bewilligt werden, wenn die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen aus objektiven Gründen nicht anders möglich ist und der Neubau die Proportionen und prägenden gestalterischen Elemente der bisherigen Baute übernimmt.
Im zu beurteilenden Fall sind die Bedingungen nach Art. 66 Abs. 2 BauV erfüllt, weshalb die Standeskommission den Rekurs abgewiesen hat. Den Einwand des Heimatschutzes, solche Bauten dürften zwar abgerissen, aber nicht wieder aufgebaut werden, wies die Standeskommission mit dem Hauptargument zurück, dass die Streusiedlung als charakteristische Besiedlungsform in weiten Teilen des Kantons Appenzell I.Rh. baukulturell erhaltenswürdig ist. Die Erhaltung der Siedlungsform könne aber langfristig nur gelingen, wenn auch ein Wiederaufbau einzelner Häuser in der gleichen Art wie der bisherigen Baute möglich ist.

Appenzell InnerrhodenAppenzell Innerrhoden / 09.01.2010 - 13:35:44