
Regierung zur Neuregelung der elterlichen Sorge
TG. Der Regierungsrat erhebt keine grundsätzlichen Einwände gegen die Änderungen im Zivilgesetzbuch bezüglich der der elterlichen Sorge.
Der Vorentwurf für eine Revision des Zivilgesetzbuches sieht vor, dass das Sorgerecht auch nach einer Scheidung von Gesetzes wegen beiden Eltern zusteht. Um das gute Funktionieren dieser Lösung sicherzustellen, werden die Eltern verpflichtet, dem Gericht ihre Anträge in Bezug auf die Betreuung und den Unterhalt der Kinder zu unterbreiten. Weiterhin ist es auch möglich, dass das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil allein überträgt. Dies kann von Amtes wegen geschehen oder auf Antrag der Eltern oder eines Elternteils. Die Entscheidung des Gerichts muss in jedem Fall im Wohl des Kindes liegen.
Für nicht verheiratete Eltern sieht der Vorentwurf eine differenzierte Lösung vor, abhängig davon, ob die Vaterschaft durch Anerkennung oder Vaterschaftsurteil erstellt worden ist. Im Vorentwurf für eine Revision des Strafgesetzbuches (Artikel 220) wird vorgeschlagen, dass auch jener mit Strafe bedroht wird, der sich weigert, ein Kind dem besuchsberechtigten Elternteil zu übergeben.
Der Regierungsrat begrüsst, dass die schweizerische Gesetzgebung im Bereich der elterlichen Sorge der Rechtsentwicklung in Europa angeglichen wird. Es erscheine allerdings nicht ganz unproblematisch, die Elternrechte im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge grundsätzlich paritätisch, die damit verbundenen Elternpflichten hingegen faktisch höchst ungleich auszugestalten. Bezüglich der gesellschaftlichen Situation sei nämlich festzustellen, dass bei nicht mehr zusammenlebenden Eltern meist die Mutter für die Alltagsbetreuung des Kindes sorge und die meisten damit verbundenen Pflichten übernehme.
Als richtig erachtet der Regierungsrat die Möglichkeit des Gerichts, die elterliche Sorge nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amtes wegen nur einem Elternteil allein zuteilen zu können, wenn es das Wohl des Kindes verlange. Sinnvoll sei auch die Aufforderung zur Mediation bei strittigen Verhältnissen. Die Einführung der unentgeltlichen Mediation habe allerdings sowohl organisatorische wie finanzielle Auswirkungen. Schliesslich regt die Thurgauer Regierung an, die Androhung von Strafe bei der Weigerung, das Kind dem besuchsberechtigten Elternteil zu übergeben, sei zu ergänzen mit «wer sich wiederholt ohne triftigen Grund weigert».
Aktion Leuchtwesten für Schüler : Erfolgsgeschichte weiterführen
I.D. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat beschlossen, die im Jahr 2008 begonnene, erfolgreiche Aktion Leuchtwesten für Schülerinnen und Schüler auch im laufenden Jahr durchzuführen. Er hat dafür einen Betrag von 26 000 aus der Spezialfinanzierung «Kontrollschilderauktion» freigegeben.
Um die Verkehrssicherheit der Schülerinnen und Schüler nachts und in der dunklen Jahreszeit zu erhöhen, bot «Verkehrssicherheit Thurgau» im vergangenen Jahr den Kindern der Primar- und Sekundarschule im Kanton
Thurgau kostenlos eine neongelbe Leuchtweste zum Radfahren an. Es wurden 20 000 Westen beschafft und abgegeben. Eine erste Analyse durch die Unfallstatistik, die allerdings noch nicht repräsentativ ist, und eine Umfrage in den Schulen haben gezeigt, dass sich die Aktion positiv auf die Verkehrssicherheit ausgewirkt hat. Vor allem in der Primarschule ist die Akzeptanz hoch und deshalb wünschen sich fast alle Schulen eine Fortsetzung der Aktion.
Diesem Anliegen ist der Regierungsrat nun nachgekommen und hat grünes Licht gegeben für die Beschaffung von weiteren 5 500 Leuchtwesten. Im Weiteren wird die Leuchtwestenaktion wiederum mit einem Wettbewerb verbunden, bei dem die Thurgauer Schulkinder zehn iPods gewinnen können.