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Regierung will eine Reform der Aufwandbesteuerung

Die St.Galler Regierung lehnt die Initiative zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung im Kanton St.Gallen ab. Sie stellt ihr einen Gegenvorschlag gegenüber.

Danach sollen wohlhabende Ausländerinnen und Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin nach Aufwand besteuert werden können, allerdings auf viel höheren Mindestbeträgen. Der Gegenvorschlag der Regierung stellt eine zusätzliche Verschärfung gegenüber dem jüngsten Vorschlag der Finanzdirektorenkonferenz dar, der derzeit auf Bundesebene diskutiert wird.

Die Initiative «Schluss mit den Steuervorteilen für ausländische Millionärinnen und Millionäre (Abschaffung der Pauschalsteuer)» verlangt eine Änderung des Steuergesetzes. Mit dieser Änderung soll erreicht werden, dass das Recht auf Besteuerung nach dem Aufwand für Ausländer nach dem Zuzugsjahr abgeschafft wird.

Die Initianten bringen vor, eine pauschale Besteuerung reicher Ausländer auf der Basis der Lebenshaltungskosten sei ungerecht gegenüber allen anderen Steuerpflichtigen. Bevor die Initiative dem Volk zur Abstimmung unterbreitet wird, muss der Kantonsrat entscheiden, ob er dem Begehren zustimmt, ob er es ablehnt oder ob er auf eine Stellungnahme verzichten will. Die Regierung beantragt dem Kantonsrat, das Initiativbegehren dem Volk mit einer Empfehlung zur Ablehnung zu unterbreiten und auf den Gegenvorschlag einzutreten.

Vorgaben des Bundesrechts
Die Aufwandbesteuerung ist ein Instrument, das vom Bundesrecht vorgegeben ist. Die Kantone sind allerdings frei im Entscheid, ob sie den Ausländern das Recht auf Besteuerung nach dem Aufwand auch über das Zuzugsjahr hinaus gewähren wollen.

Heute gewähren alle Kantone den Ausländern dieses Recht, mit Ausnahme des Kantons Zürich, der es in der Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 abgeschafft hat. Die Aufwandbesteuerung stellt ein attraktives Steuermodell dar, das wohlhabenden Ausländern einen Anreiz schafft, sich in der Schweiz niederzulassen.

Die Steuer wird nach dem jährlichen Lebensaufwand bemessen, beträgt aber wenigstens das Fünffache des jährlichen Mietzinses oder des Eigenmietwertes und für die übrigen Steuerpflichtigen ohne Mietwohnung oder Eigenheim das Doppelte des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung.

Die nach dem Aufwand besteuerten Personen zahlen in der Schweiz erhebliche Steuern, tätigen hier oft hohe Investitionen in Wohneigentum und sichern durch ihre typischerweise hohen Konsumausgaben Arbeitsplätze. Es besteht deshalb ein volkswirtschaftliches Interesse an diesem Besteuerungsmodell. Auch im Ausland existieren ähnliche Systeme der Pauschalbesteuerung.

Kein Alleingang im Kanton St.Gallen
Der Kanton St. Gallen hat zwar im Jahr 2008 der Bundesversammlung eine Standesinitiative zur gesamtschweizerischen Abschaffung der Aufwandbesteuerung eingereicht, doch sehen deren Chancen gegenwärtig schlecht aus. Die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) hat anfangs 2010 bekräftigt, dass sie die Aufwandbesteuerung beibehalten möchte. Allerdings sieht sie einen Handlungsbedarf und schlägt eine Verschärfung der Voraussetzungen vor.

Auf Bundesebene plant der Bundesrat eine Reform der Aufwandbesteuerung, bei der er sich voraussichtlich auf den Vorschlag der FDK abstützen wird. Unter diesen Umständen wäre es verfehlt und für den Kanton St. Gallen nachteilig, wenn er die Aufwandbesteuerung abschaffen würde. Sinnvoll erscheint jedoch, die Voraussetzungen für die Aufwandbesteuerung zu verschärfen.

Gegenvorschlag der Regierung
  Wie bisher sollen Ausländer das Recht haben, über das Zuzugsjahr hinaus nach dem Aufwand besteuert zu werden. Die Modalitäten der Aufwandbesteuerung sollen jedoch wie folgt verschärft werden:

1. Die Steuer vom Einkommen soll nach dem (jährlichen) weltweiten Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach den ordentlichen Steuersätzen berechnet werden. Der massgebliche Aufwand für die Festsetzung der Einkommenssteuer soll aber wenigstens dem Siebenfachen des Mietzinses oder des Eigenmietwertes bzw. dem Dreifachen des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung entsprechen und wenigstens Fr. 600 000.- betragen. Es soll der höhere Betrag gelten.

2. Das bedeutet, dass das steuerbare Vermögen wenigstens Fr. 12 Mio. betragen soll. Anwendbar soll der ordentliche Vermögenssteuersatz sein.

3. Für Altfälle wird eine Übergangsfrist von drei Jahren festgelegt.

Damit wird sowohl dem Anliegen der Initianten nach mehr Steuergerechtigkeit als auch der Entwicklung auf Bundesebene ausreichend Rechnung getragen.

 

St.GallenSt.Gallen / 13.08.2010 - 08:48:24