Regierung für einheitliches Einbürgerungsverfahren

St. Gallen. Am 17. Mai stimmt das St.Galler Stimmvolk über den Nachtrag zur Kantonsverfassung ab.

Zweckverbände sind eine bewährte Form der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, auch über die Kantonsgrenzen hinaus. Gemäss neuer Kantonsverfassung hätten die über 100 Zweckverbände durch die neue Form des Gemeindeverbands mit einer Verbandsbürgerschaft abgelöst werden sollen. Der Nachtrag zur Kantonsverfassung trägt der praktischen Bedeutung der Zweckverbände Rechnung und verschafft ihnen wieder eine verfassungsmässige Grundlage.

Neu sollen zudem sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtlich organisierte Körperschaften und Anstalten Mitglied werden können, wenn sie zum Verbandszweck eine besondere Beziehung haben. Bei einer Annahme der Verfassungsänderung bleiben Zweckverbände weiterhin zugelassen, und Gemeinden können sich auch zu neuen Zweckverbänden zusammenschliessen, um sachlich zusammenhängende Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Die Institution des Gemeindeverbandes mit Verbandsbürgerschaft würde ebenfalls beibehalten, was künftig insbesondere bei der Erfüllung von regional- und agglomerationspolitischen Aufgaben eine Rolle spielen kann.

Zuständigkeit bei Einbürgerungen neu regeln

Mit dem III. Nachtrag zur Kantonsverfassung soll die Zuständigkeit bei Einbürgerungen geregelt werden. Seit der Ablehnung der Anpassung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes an die neuen Verfassungsbestimmungen in der Volksabstimmung vom 28. November 2004 ist das Einbürgerungsrecht in Dringlichkeitsverordnungen geregelt, die jeweils von der Regierung erlassen werden. Diese Situation ist rechtsstaatlich unbefriedigend.
Der Kantonsrat schlägt vor, dass der Einbürgerungsrat inskünftig auch bei Gesuchen um Einbürgerung im Allgemeinen über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts beschliesst.

Rechtsstaatlich korrektes Verfahren
Die Beschlüsse des Einbürgerungsrates sollen jedoch einem Auflage- und Einspracheverfahren unterliegen. Dazu hat der Einbürgerungsrat die Einbürgerungen im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt zu machen. Die Stimmberechtigten haben dann innert einer im Gesetz noch festzulegenden Frist die Möglichkeit, eine schriftlich begründete Einsprache gegen die Einbürgerung einzureichen.

Der Einbürgerungsrat gibt der um das Bürgerrecht nachsuchenden Person daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Einbürgerungsgesuch ist anschliessend der Bürgerversammlung beziehungsweise dem Gemeindeparlament zum Entscheid zu unterbreiten. Dadurch wird ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren sichergestellt. Gleichzeitig behalten die Stimmberechtigten beziehungsweise das Gemeindeparlament das letzte Wort.

Die St.Galler Regierung empfiehlt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, die beiden Nachträge zur Kantonsverfassung

St.Gallen / 27.04.2009 - 11:11:11
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