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Rachekündigung bei Kreuzlingen Tourismus?

Kreuzlingen. Nach Turbulenzen bei Kreuzlingen Tourismus weist ein Gericht die Forderungen des Ex-Geschäftsführers ab.

Der ehemalige Geschäftsführer von Kreuzlingen Tourismus ist vor Bezirksgericht abgeblitzt. Zwar bekommt er eine Entschädigung für Überstunden, nicht aber eine Lohnnachzahlung. Dagegen will er nun Berufung einlegen.

Der ein Jahr nach seinem Amtsantritt im Juli 2005 von Kreuzlingen Tourismus freigestellte Geschäftsführer hatte von seinem ehemaligen Arbeitgeber vor Gericht rund 100 000 Franken Lohn nachgefordert. In seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil weist das Gericht nun diese Ansprüche zurück.

Kläger soll Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen
Es verurteilt den ehemaligen Geschäftsführer zudem dazu, die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten von Kreuzlingen Tourismus von insgesamt rund 15 500 Franken zu bezahlen. Kreuzlingen Tourismus hatte sich zuvor in einem aussergerichtlichen Vergleich bereit gefunden, dem Kläger 5000 Franken für geleistete Überstunden zu bezahlen.

Der Anwalt des Klägers hatte bei der Verhandlung der Klage im März 2007 erklärt, der Ex-Arbeitgeber habe dem Klagenden viel zu wenig Lohn bezahlt, ihn aber trotz Krankheit «schuften» lassen. Als er dies rügte, sei ihm gekündigt worden.

Dies sei eine Rachekündigung, weshalb ihm zwei Monatslöhne zuständen. Zudem sei der Journalist und Tourismusfachmann, der 17 Jahre lang erfolgreich auf der Insel Mainau gearbeitet hatte, in der Öffentlichkeit schlecht gemacht worden.

Kreuzlingen Tourismus bestritt die Forderungen wie auch die Zahl der Überstunden. Der ehemalige Geschäftsführer habe den vereinbarten Lohn erhalten. Als Chef der Tourismus-Stelle sei er leitender Angestellter gewesen und habe Überstunden leisten müssen. Diese hätte er nach der Saison als Freizeit kompensieren können.

Keine Rachekündigung
Das Gericht kommt in seinem Urteil zum Schluss, der Kläger habe kein Anrecht auf Lohnnachzahlungen: Im Arbeitsvertrag seien Lohn- und Spesenhöhe klar festgeschrieben. Diese Zahlungen habe er auch erhalten. Weitere Ansprüche bestünden nicht.

Da er auf weitere Forderungen keinen Anspruch gehabt habe, könne es sich bei der Kündigung auch nicht um eine Rache-Kündigung gehandelt haben. Damit entfielen auch Ansprüche aus missbräuchlicher Kündigung.

Zudem könne Kreuzlingen Tourismus als Arbeitgeberin nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wie die örtlichen Medien über die Freistellung berichtet hätten. Deshalb stehe dem Kläger auch keine Genugtuung zu. Dies sei umso weniger, als er auch seine dadurch entstandenen Leiden nicht nachgewiesen habe.

Turbulenzen
Der arbeitsrechtliche Streit vor dem Bezirksgericht war Höhepunkt der Turbulenzen um die inzwischen neu strukturierte touristische Dachorganisation für die Stadt und die Region Kreuzlingen. Vor und nach der Anstellung des Tourismusprofi aus Deutschland hatte der Verein mit mehrmaligen Wechseln seiner Geschäftsführer Schlagzeilen gemacht.

ThurgauThurgau / 15.01.2008 - 09:42:00